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BVerfG: NPD erfolglos wegen Kontenkündigung
Die 4. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden (Vbn) mehrerer NPD-Parteiverbände, die die Kündigung von Girokonten betreffen, nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Nichtannahme erfolgte unter anderem deshalb, weil die Beschwerdeführer (Bf) den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft haben. In den vorangegangenen
zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren haben die Bf nicht substantiiert vorgetragen, dass ihnen die Eröffnung eines Bankkontos bei einer anderen Bank nicht
möglich wäre. Sie haben somit keinen "Verfügungsgrund" im Sinne des § 940 ZPO dargelegt und damit nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten
ausgeschöpft, eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern.
Beschlüsse vom 21. und 22. Februar 2001 - 2 BvR 201/01, 2
BvR 193/01, 2
BvR 202/01,
2 BvR 208/01 -
Karlsruhe, den 2. März 2001
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