Der Beschwerdeführer machte vor dem Amtsgericht eine Honorarforderung in Höhe von 85,80 Euro geltend. Nach Eingang der Klageerwiderung des Beklagten ordnete der Richter
deren Zustellung an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers an. Obwohl kein Empfangsbekenntnis als Nachweis der bewirkten Zustellung im Rücklauf zur Gerichtsakte
gelangt war, wies der Richter die Klage unter Berufung auf den Inhalt der Klageerwiderung ab. Die daraufhin vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers erhobene Gehörsrüge,
in der er darauf hinwies, dass er die Klageerwiderung nicht erhalten habe und daher zu dem Vorbringen des Beklagten nicht habe Stellung nehmen können, wies das Amtsgericht
mit der – nicht verständlichen – Begründung ab, dass die Klageerwiderung dem Klägervertreter übersandt worden, das Schreiben aber nicht an das Gericht
zurückgesandt worden sei. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung wurde vom Richter zur Akte genommen, ohne dass er Weiteres veranlasste. Die gegen die Entscheidungen des
Amtsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats hob die angegriffenen Entscheidungen wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Zur
Begründung führte die Kammer aus, dass die Entscheidungen in krasser Form rechtsstaatliche Grundsätze verletzten. Sie beruhten auf einer groben Verkennung des durch die
Verfassung gewährten Schutzes und auf einem leichtfertigen Umgang mit den grundrechtlich geschützten Positionen. Dem zuständigen Richter möge zunächst bei Erlass des
Urteils noch eine als einfaches Versehen zu qualifizierende Nachlässigkeit unterlaufen sein, als er die Klage unter Berufung auf den Inhalt der Klageerwiderung abwies,
ohne deren Zugang an den Beschwerdeführer anhand eines rückläufigen Empfangsbekenntnisses überprüft zu haben. Spätestens aber auf die ausführlich begründete Gehörsrüge hin
hätte sich ihm – nicht zuletzt aufgrund der einfach zu durchdringenden Sachlage und der ohne Aufwand möglichen Nachprüfung anhand des Akteninhalts – das
Vorliegen eines Gehörsverstoßes aufdrängen müssen. Dass er gleichwohl dem Beschwerdeführer nicht nur die grundgesetzlich gebotene Korrektur seiner Fehlleistung, sondern
auch eine dem Grundrechtsverstoß angemessene Begründung des erhobenen Rechtsmittels versagte, lasse den Rückschluss auf eine besonders leichtfertige und schwerwiegende
Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte zu.
Nr. 28/2006 vom 6. April 2006
Beschluss vom 21. März 2006
2 BvR 1104/05
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