Die Verfassungsbeschwerde des vormaligen Konsistorialpräsidenten der Evangelischen Kirche in Berlin- Brandenburg und ehemaligen Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg,
der von einem CDUPolitiker zukünftig die Unterlassung der Behauptung verlangte, er sei als Stasi-Mitarbeiter tätig gewesen, war erfolgreich. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hob das – klageabweisende – Urteil des Bundesgerichtshofs auf, weil es den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletze. Die dem Beschwerdeführer nachteilige Äußerung sei nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Die Sache wurde an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer unterhielt in seiner Eigenschaft als Vertreter der Kirche von 1969 bis 1989 Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit. Im Zusammenhang mit der
Volksabstimmung über die Fusion der Länder Berlin und Brandenburg äußerte der seinerzeitige stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU im Berliner Abgeordnetenhaus in
einer Fernsehsendung, der Beschwerdeführer habe als "IMSekretär" über 20 Jahre im Dienste der Staatssicherheit gestanden. Die Klage des Beschwerdeführers gegen den
CDU-Politiker auf zukünftige Unterlassung dieser Äußerungen wurde in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Dabei ist das Gericht von einem mehrdeutigen Inhalt
der Äußerung ausgegangen. Der Hinweis auf eine Tätigkeit "im Dienst" des Staatssicherheitsdienstes schließe nicht zwingend die Behauptung ein, der Beschwerdeführer habe
auf Grund einer Verpflichtungserklärung im Auftrag des Staatssicherheitsdienstes gearbeitet. Die Äußerung könne vielmehr auch so verstanden werden, dass der
Beschwerdeführer dem Staatssicherheitsdienst Dienste geleistet habe, in dem er diesem im Rahmen seiner zu ihm bestehenden Kontakte Informationen geliefert habe. Die
erforderliche Güterabwägung ergebe, dass das Interesse an der Äußerung überwiege, zumal sich der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss ins Rampenlicht einer öffentlichen
Diskussion gestellt habe. Die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung die vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung von gerichtlich verhängten straf- und zivilrechtlichen Sanktionen wegen
in der Vergangenheit erfolgter mehrdeutiger Meinungsäußerungen entwickelten Maßstäbe zu Grunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, dass sie auf Ansprüche auf Unterlassung
zukünftiger Äußerungen nicht in gleicher Weise anwendbar sind.
Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz
aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit
schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht
das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt eine straf- oder zivilrechtliche Sanktion gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit). Müsste
der Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der
individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Ein gleicher Schutzbedarf für die
individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses besteht indessen nicht bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung
zukünftiger Äußerungen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klar zu stellen,
welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen ist. Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet daher
ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung nicht allein deshalb aus, weil die Äußerung auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner oder nur einer geringeren
Persönlichkeitsverletzung führt.
Dem hat der Bundesgerichtshof nicht ausreichend Rechnung getragen. Er hätte seiner Prüfung die das Persönlichkeitsrecht stärker verletzende Deutungsvariante zu Grunde
legen müssen.
2. Auch die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Abwägung widerspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Aussage, der Beschwerdeführer habe als
„IM-Sekretär“ im Dienste des Staatssicherheitsdienstes gestanden ist – wie auch der Bundesgerichthof feststellt – eine schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzung. Bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht endgültig festgestellt werden kann, kann zwar auch eine
möglicherweise unwahre Behauptung nicht untersagt werden, soweit der Äußernde vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über
den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, sind aber hohe Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht
zu stellen.
Diesen Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Bundesgerichtshof bei der Bemessung des Umfangs der Wahrheits- und Sorgfaltspflicht nicht gerecht
geworden. Die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Kontakt mit dem Staatssicherheitsdienst war selbst für die vom Bundesgerichtshof gefundene weniger
eingriffsintensive Deutungsvariante streitig. Die auch von öffentlichen Stellen verbreiteten Aussagen hierzu waren ebenso wie die Medienberichterstattung kontrovers. Von
dem Äußernden ist daher im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen zu verlangen, dass er dann, wenn er sich eine bestimmte, das Persönlichkeitsrecht
verletzende Sicht auf bekannte Tatsachen zu eigen macht, zum Ausdruck bringt, dass diese Sicht umstritten und der Sachverhalt nicht wirklich aufgeklärt ist. Es führt nicht
zu einer Überspannung der Wahrheitspflicht, wenn der Äußernde bei einer künftigen Meinungsäußerung offen legen muss, dass eine gesicherte Tatsachengrundlage für die von
ihm aufgestellte Tatsachenbehauptung fehlt.
Pressemittielung vom 16. November 2005
Beschluss vom 25. Oktober 2005
1 BvR 1696/98
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