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Zu Gunsten des Beschwerdeführers (Bf), der auf Grund eines Europäischen Haftbefehls an Spanien ausgeliefert werden soll, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
eine einstweilige Anordnung erlassen. Die Übergabe des Bf an die spanischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (Vb), längstens für die Dauer
von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
Sachverhalt: Der Bf ist deutscher und syrischer Staatsangehöriger. Gegen ihn besteht ein Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts Madrid. Danach wird dem Bf die Beteiligung
an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen. Seit dem 15. Oktober 2004 befindet er sich in Auslieferungshaft. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG)
Hamburg erklärte mit Beschluss vom 23. November 2004 die Auslieferung für zulässig, die Justizbehörde bewilligte am 24. November 2004 die Auslieferung. Mit seiner gegen die
Entscheidung des OLG erhobenen Vb, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt der Bf die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs.
1, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 16 Abs. 2 GG sowie aus Art. 103 Abs. 2 GG.
In den Gründen der Entscheidung heißt es: Die Vb ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Hauptsacheverfahren ist die Frage zu klären, ob die
angegriffene Entscheidung und damit mittelbar das ihr zu Grunde liegende Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Europäischen
Haftbefehlsgesetzes vom 21. Juli 2004 gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die in Art. 16 Abs. 2 GG gewährleisteten unverzichtbaren Grundsätze eines
freiheitlichen Rechtsstaats verstößt.
Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Vb später aber als
begründet, so entstünden dem Bf durch die Übergabe an die spanischen Justizbehörden erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Verzögerung der
Übergabe des Bf wiegt dem gegenüber weniger schwer. Es ist nicht erkennbar, dass das Königreich Spanien oder die Bundesrepublik Deutschland durch die Verzögerung der
Auslieferung unwiederbringliche Rechtsnachteile erlitten.
Beschluss vom 24. November 2004 – 2 BvR 2236/04 –
Karlsruhe, den 1. Dezember 2004
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