|
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Beschwerdeführers (Bf), der sich gegen das Überschreiten der
Zweijahresfrist bei der turnusmäßigen Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung wendet, stattgegeben und festgestellt, daß die Fristüberschreitung das Grundrecht
des Bf auf Freiheit der Person (Art. 2 Absatz 2 Satz 2 GG) verletzt.
1. Zum Sachverhalt: Der Bf wurde seit 1976 mehrfach wegen Körperverletzungen, sexueller Nötigungen, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigungen verurteilt. Seit 1993
befand er sich erneut in Untersuchungs- und Strafhaft. Seit Januar 2001 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Die Strafvollstreckungskammer hat vor dem Ende des Vollzugs
der Freiheitsstrafe im August 2002 geprüft, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch erforderlich ist. Über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist sodann
jeweils vor dem Ablauf von zwei Jahren zu entscheiden (§ 67 e Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 Strafgesetzbuch; StGB). Die Überprüfungsentscheidung zum Ablauf der ersten zwei Jahre
hat die Strafvollstreckungskammer bislang nicht getroffen. Der Antrag des Bf festzustellen, dass die Verzögerung der Entscheidung rechtswidrig sei, blieb vor dem Landgericht
(LG) und dem Oberlandesgericht (OLG) erfolglos. Mit seiner dagegen gerichteten Vb hat der Bf den Antrag verbunden, seine sofortige Freilassung einstweilen anzuordnen.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es: LG und OLG haben das Grundrecht des Bf auf Freiheit der Person verletzt, weil die Gerichte nicht innerhalb der gesetzlichen
Frist geprüft haben, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch erforderlich ist. Die Sicherungsverwahrung stellt einen erheblichen Eingriff in das
Freiheitsgrundrecht dar. Die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs wird durch verfahrensrechtliche Sicherungen und durch eine inhaltliche Ausgestaltung des Vollzuges der
Freiheitsentziehungen erreicht. Verfahrensrechtlich muss gewährleistet sein, dass das Vollstreckungsgericht die Notwendigkeit weiterer Maßregelvollstreckung regelmäßig
überprüft und dabei besonderen Anforderungen an die Wahrheitserforschung gerecht wird. Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung, über die dazu regelmäßig erforderliche Anhörung des Betroffenen und über die zur Vorbereitung einer etwaigen Aussetzung gebotene sachverständige
Begutachtung dienen der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine
nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des
Grundrechts schließen lässt. Das LG hat die Zweijahresfrist in nicht mehr vertretbarer Weise missachtet. Die Untätigkeit ist nicht zu rechtfertigen. Der Geschäftsgang der
Kammer muss in der Verantwortung entweder des Vorsitzenden oder eines Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsehen, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung
vor Ablauf der Zweijahresfrist sicherstellt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass in aller Regel der Betroffene persönlich anzuhören ist und dass auch für eine
sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, wenn die Kammer eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung erwägen sollte. Die vorgesehene Entscheidungsfrist von
zwei Jahren seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum. Die Strafvollstreckungskammer hat den Bf mehr als zwei Monate nach Fristablauf angehört.
Selbst danach ist nicht zu erkennen, dass sie die Angelegenheit wenigstens als eilbedürftig angesehen hätte, um die Fristüberschreitung so gering wie möglich zu halten.
Stattdessen wurde die Entscheidung weiter hinausgezögert. Einem solchen Vorgehen hätte unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung innerhalb des
Zweijahresintervalls (§ 67e Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StGB) vorgezogen werden müssen. Auch eine Überlastung der Strafvollstreckungskammer könnte nicht verfangen. Die
gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Frist (§ 67e StGB) ist einzuhalten. Gerät die Fristwahrungtrotz vollständigen Ausschöpfens der Arbeitskraft der beteiligten Richter in
Gefahr, muss sich der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer an das Präsidium des Gerichts wenden, damit dieses, gegebenenfalls mit Unterstützung durch die
Landesjustizverwaltung, für Abhilfe sorgen kann. Der Grundrechtsschutz der von langjähriger Freiheitsentziehung Betroffenen erfordert auch Maßnahmen der Personalführung, die
eine effiziente Arbeit der Strafvollstreckungskammern sicherstellen.
Die Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Bf durch die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der weiteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung führt
nicht zu dessen Freilassung. Das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen tritt noch
nicht zurück, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren erst um einige Monate verzögert wurde.
Beschluss vom 16. November 2004 – 2 BvR 2004/04 –
Karlsruhe, den 19. November 2004
|