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Gegen den Beschwerdeführer war vor dem Landgericht Deggendorf ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Tötung seiner vier Monate alten Tochter anhängig. Das Verfahren
endete mit einem Freispruch, nachdem sich die Hypothese, der Beschwerdeführer habe seine Tochter erstickt, als nicht haltbar erwiesen hatte. Ein weiteres Gutachten zur
Todesursache war zu der Annahme eines plötzlichen Kindstodes gelangt. Das Landgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Beschwerdeführer für die erlittene mehrmonatige
Untersuchungshaft zu entschädigen ist.
Gegen die Entscheidung über die Entschädigung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen, wonach die Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Auffindesituation seiner toten Tochter die Strafverfolgungsmaßnahme
wesentlich mitverursacht. Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation und entschied, dass der Beschwerdeführer nur für den Tag des Vollzugs der vorläufigen Festnahme,
nicht aber für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Aussageverhalten in der
Situation des ersten Zugriffs dringend tatverdächtig gemacht habe.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf,
da sie den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt nicht erkennen, dass sich das Gericht mit dem bereits in das Zwischenverfahren eingeführten und im Verfahren über die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer in den wesentlichen Teilen nochmals wörtlich wiedergegebenen Gutachten zum Verhalten von Eltern nach einem plötzlichen
Kindstod auseinandergesetzt hat. Die Entscheidung stellt nur dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – was zutrifft – widersprüchlich waren. Dass diese
Widersprüchlichkeit jedoch, wie das Gutachten nahe legt, in der durch den plötzlichen Tod seiner Tochter hervorgerufenen Extremsituation des Beschwerdeführers ihre Ursache
haben könnte, lässt das Gericht unerörtert. Dabei war – nicht zuletzt angesichts der rechtskräftig festgestellten Unschuld des Beschwerdeführers – eine
Auseinandersetzung mit der These des Gutachtens veranlasst, wonach es kein Standardverhalten nach dem plötzlichen Tod eines Säuglings gebe, aber immer sehr belastende, ganz
überwiegend zu Unrecht gehegte Selbstzuweisungen, mehr oder weniger mitschuldig am Tod des eigenen Kindes zu sein. Das Gutachten, das sich der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nochmals zu eigen gemacht hatte, war nach den besonderen, auch durch die Verfahrensgeschichte belegten Umständen des Falles erkennbar von zentraler
Bedeutung. Das Oberlandesgericht durfte ihn daher nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem pauschalen Hinweis abtun, der entsprechende Schriftsatz habe
vorgelegen. Es hätte ihn vielmehr in den Gründen seiner Entscheidung verarbeiten müssen.
Pressemitteilung Nr. 122/2006 vom 22. Dezember 2006
Zum Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 BvR 722/06 –
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