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Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass der Strafrest einer lebenslangen Freiheitsstrafe frühestens zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn 15 Jahre der Strafe verbüßt sind.
Eine Aussetzung des Strafrestes ist auch dann möglich, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Nach Verbüßung der
durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeit setzt die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe voraus, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere
Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Senat stellte fest, dass die gesetzlichen
Regelungen weder die Garantie der Menschenwürde noch das Freiheitsgrundrecht verletzten. Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei sehr lang dauerndem
Freiheitsentzug wirke sich aber auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus.
Sachverhalt:
1. Der 1940 geborene Beschwerdeführer 1 wurde 1974 wegen Mordes an einer jungen Frau mit versuchter Notzucht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. 1992 stellte das
Landgericht fest, dass die besondere Schwere der Schuld eine weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr gebiete, die durch die Tat zutage getretene
Gefährlichkeit aber fortbestehe. Die Vollstreckungsgerichte lehnten es daher ab, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Im
Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug verlegt. Kurze Zeit später wurde er wieder in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt, weil er an seinem ersten
Arbeitstag im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses gegenüber einem dreizehnjährigen Mädchen den Wunsch geäußert hatte, ihm intime Frage zu seinem Sexualleben zu
stellen. In der Folgezeit lehnten die Gerichte auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ab, da sich die
Gefahr schwerwiegender Rückfalltaten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen lasse.
2. Der 1944 geborene Beschwerdeführer 2 wurde 1972 wegen sexuell motivierter Morde an einem jungen Mädchen und deren Mutter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. 1997
stellte das Landgericht fest, dass die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebiete, wegen des verbleibenden Restrisikos aber die
Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Die eingeholten Sachverständigengutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die Gefährlichkeit des sich mittlerweile
im offenen Vollzug befindlichen Beschwerdeführers weiterhin nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Die Gerichte lehnten in der Folgezeit die Aussetzung der
Strafvollstreckung des Beschwerdeführers ab.
3. Die gegen die Ablehnung der Aussetzung der Strafvollstreckung erhobenen Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer waren im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld
bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde noch das Freiheitsgrundrecht.
Die Garantie der Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip fordern, dass der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren
Zeitpunkt die Freiheit wiederzugewinnen. Diese Chance wird durch eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Fortdauer des
Freiheitsentzugs sichergestellt. Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Der
nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Betroffenen stößt jedoch dort an Grenzen, wo es wegen der Art der von ihm drohenden Gefahren, deren
Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die
Freiheit zu entlassen.
Die Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit schließt es mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko
eingegangen wird. Die Vertretbarkeit des Restrisikos ist dabei nicht allein von den im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgütern abhängig, sondern auch vom Grad der
Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit. Auch bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten steht aber die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der
Begrenztheit jeder Prognosemöglichkeit nie sicher auszuschließen ist, der Aussetzung nicht von vorne herein entgegen. Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch konkrete
Tatsachen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen. Auf der anderen Seite verlangt die zu treffende Prognose die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit
Rücksicht auf unter Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Bei Straftaten, die wie der Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, kommt dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung zu. Daher kommt hier wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten eine bedingte Entlassung aus der
lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen
begehen werde, so kommt eine Aussetzung nicht in Betracht.
2. Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei sehr lang dauerndem Freiheitsentzugwirkt sich auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über die
Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus.
a) Wegen der zeitlichen Unbestimmtheit bedarf es einer regelmäßigen Überprüfung der weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Nach der gegenwärtigen
gesetzlichen Regelung haben Staatsanwaltschaft und Verurteilter die Möglichkeit, jederzeit die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu beantragen.
b) Die Voraussetzungen der Aussetzung sind frühzeitig zu prüfen, um Raum für eine sachgerechte Entlassungsvorbereitung zu geben. Vollzugslockerungen kommt in diesem
Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Für den Richter erweitert und stabilisiert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Gefangenen zuvor
Vollzugslockerungen gewährt worden sind.
c) Je länger der Freiheitsentzug dauert, desto höher sind die Anforderungen an die Sachaufklärung durch die Gerichte. Im Rahmen des unbefristet wirkenden Freiheitsentzugs
gebietet das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung, einen erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes
und zeitnahes Gutachten vorbereitet.
d) Darüber hinaus wachsen die Anforderungen an die Begründung der richterlichen Entscheidung. Der Richter darf sich nicht mit allgemeinen Wendungen begnügen, sondern muss
seine Bewertung substantiiert offen legen. Zudem ist dem Verurteilten im Regelfall ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
e) Wird der Freiheitsentzug im Wesentlichen mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit begründet, ist zu prüfen, ob den besonderen Belastungen des lang andauernden
Freiheitsentzuges durch einen privilegierten Vollzug Rechnung
getragen werden kann. Insbesondere in Fällen, in denen der Freiheitsentzug schon über Jahrzehnte andauert, dienen Privilegien im Strafvollzug dazu, dem Verurteilten einen
Rest an Lebensqualität zu gewährleisten.
3. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Beschlüsse werden den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Sie verletzen sie nicht in ihrer
Menschenwürde, entsprechen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und genügen den verfahrensrechtlichen Anforderungen, die bei der Entscheidung über die Aussetzung der
lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten sind.
Pressemitteilung Nr. 115/2006 vom 1. Dezember 2006
Zum Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02; 2 BvR 796/02 –
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