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Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 1987 wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Er wurde seitdem mehrmals begutachtet. Die Kosten für die
Prognosegutachten machte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer geltend. Der Beschwerdeführer hat die Summe aller Forderungen auf ca. 6.500 € beziffert.
Für die letzte Begutachtung wurden Kosten in Höhe von rd. 852 € in Ansatz gebracht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben vor dem Landgericht
und Oberlandesgericht Koblenz ohne Erfolg. Seine Verfassungsbeschwerde ist von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen worden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
a) Die Auferlegung der Auslagen kann in Widerstreit mit dem Resozialisierungsgebot geraten, wenn weder das vorhandene Vermögen des Verurteilten noch seine derzeitigen oder
zukünftigen Einkünfte eine Befriedigung der Verbindlichkeit in absehbarer Zeit erwarten lassen und hierdurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert wird.
Allerdings beeinträchtigt die Erhebung von Kosten nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten; es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls
an. So treffen die Kosten den hart, der sie gerade noch bezahlen kann, während sie denjenigen relativ unbehelligt lassen, der sie entweder ohne Anstrengung begleichen kann
oder bei dem jeder Vollstreckungsversuch wegen Vermögenslosigkeit sinnlos ist. Auf der Grundlage der geltenden Gesetze und weiteren Rechtsvorschriften kann den
unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Verurteilten angemessen Rechnung getragen werden, sei es durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen, durch
Absehen von einem Kostenansatz oder durch (auch teilweises) Unterbleiben der Vollstreckung der Kostenforderung.
Ob im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot vorliegt, kann aufgrund des nicht hinreichend substantiierten Beschwerdevorbringens nicht beurteilt
werden. Der Beschwerdeführer hat lediglich ausgeführt, er sei inzwischen allein wegen der Kosten der Pflichtgutachten „hoch verschuldet“, ohne dies näher zu
konkretisieren. Seiner Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zu entnehmen, ob die Unzumutbarkeit der Kostenerhebung bereits im fachgerichtlichen Verfahren eingewandt wurde.
b) Die nicht hinreichend substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers lassen auch keine Prüfung der Frage zu, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt ist. Dabei
bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht schon von vornherein Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der strafprozessrechtlichen Kostenregelungen (§§
465, 464 a StPO). Der Kostenzuordnung nach diesen Regelungen liegt der Veranlassungsgedanke zu Grunde. Dessen Kern ist die Ursächlichkeit des verurteilten Angeklagten für
die Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung der hiermit verbundenen Kosten. Das Bundesverfassungsgericht hat das
Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht wiederholt als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Die Erwägung, es sei eher an dem ermittelten Täter als an der
Gemeinschaft, die adäquaten Folgen seines sozialschädlichen Verhaltens in Form der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der zur Abwehr künftiger Sicherungsmaßnahmen zu
tragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Sicherungsverwahrung in erster Linie öffentlichen Sicherheitsbedürfnissen dient, führt von Verfassungs wegen
zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch das Strafverfahren sowie die Strafvollstreckung dienen ganz überwiegend den Interessen der Allgemeinheit. Ob allerdings dem
Beschwerdeführer die Auferlegung der Auslagen hier zumutbar ist, lässt sich anhand der unvollständigen Angaben zu den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
nicht beurteilen.
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung noch den Grundsatz der Schuldangemessenheit des Strafens. Bei der Auferlegung von
Verfahrenskosten handelt es sich nicht um die Verhängung einer Strafe. Die Kostenpflicht des verurteilten Täters ist eine allgemeine justizverwaltungsrechtliche Pflicht, die
ausschließlich fiskalische Gründe hat.
b) Die unterschiedliche Ausgestaltung der Kostentragung in Unterbringungssachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einerseits und im strafprozessualen
Nachtragsverfahren andererseits verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie sachlich gerechtfertigt ist. Die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die
Unterbringung sind vor allem auf die Gewährung von Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Personen ausgerichtet, während bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung
und bei der fortgesetzten Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Schuld die Sicherung der Allgemeinheit vor den vom Verurteilten ausgehenden
Gefahren im Mittelpunkt steht.
c) Die Rechtsanwendung in den angegriffenen Entscheidungen lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 465, 464 a StPO)
hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dazu gehören auch die Vollstreckungskosten, einschließlich der Kosten einer angeordneten Maßregel der Besserung und
Sicherung. Ordnet das Gericht im Vorfeld einer Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ein Sachverständigengutachten für die
Gefährlichkeitsprognose an, so ist es jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Kosten des Gutachtens zu den Vollstreckungskosten zu rechnen.
Nr. 70/2006 vom 1. August 2006
Beschluss vom 27. Juni 2006
2 BvR 1392/02
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