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Der Beschwerdeführer, der sich in Sicherungsverwahrung befindet, stand im - nicht erhärteten - Verdacht, einen im Freizeitraum der Justizvollzugsanstalt befindlichen
Billardtisch durch eine farbige Flüssigkeit beschädigt zu haben. Der Leiter der Anstalt ordnete wegen erheblicher Unruhe, die unter den Mitgefangenen wegen der
Sachbeschädigung entstanden sei, die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt an. Das Landgericht bestätigte die Anordnung. Es sei vertretbar
gewesen, den Beschwerdeführer zu seinem eigenen Schutz und zur Wiederherstellung der Ordnung in eine andere Anstalt zu verlegen. Ob der Beschwerdeführer zu Recht beschuldigt
worden sei, sei ohne Belang, da die Verlegung primär darauf beruhe, dass andere Sicherungsverwahrte ihn als Verursacher angesehen hätten und hierdurch eine erhebliche Unruhe
mit der Gefahr von Übergriffen eingetreten sei.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die angegriffene Entscheidung auf, da sie
den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Es laufe den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden
rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen
Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Verlegung eines Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten in eine andere Anstalt ohne seinen Willen kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein.
Alle seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen werden praktisch abgebrochen. Der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines
persönlichen Lebensumfeldes muss von neuem begonnen werden. Die Verlegung kann darüber hinaus auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit
auch den grundrechtlichen Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist. § 85 des Strafvollzugsgesetzes, der auf
Sicherungsverwahrte entsprechend anzuwenden ist, ermöglicht eine Verlegung des Strafgefangenen nur für den Fall, dass in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst
das Verhalten oder der Zustand des Gefangenen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt begründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der
Beschwerdeführer allein deshalb verlegt, weil andere Sicherungsverwahrte den Antragsteller als Verursacher der Beschädigung ansähen und hierdurch eine erhebliche Unruhe
sowie die Gefahr einer Eskalation mit dem latenten Risiko von Übergriffen auf den Beschwerdeführer entstanden seien. Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass ein
Sicherungsverwahrter von Mitinsassen der Anstalt eines bestimmten Verhaltens verdächtigt wird, als ein sicherheits- und ordnungsgefährdender Zustand dieses
Sicherungsverwahrten aufgefasst werden kann. Denn jedenfalls ist es mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen
sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen
abgewehrt wird, sondern ohne Weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr
gemacht werden. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich
zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres –
und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigem Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden. Besondere Umstände, die ein derartiges
Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Maßnahme ist zudem unverhältnismäßig. Zu der Frage, welche Versuche gemacht wurden, der entstandenen Unruhe durch Maßnahmen entgegenzutreten, die die Rechte des
Beschwerdeführers nicht oder in geringerem Ausmaß berühren, wurden nähere Feststellungen nicht getroffen.
Nr. 68/2006 vom 28. Juli 2006
Beschluss vom 27. Juni 2006
2 BvR 1295/05
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