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Die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmers gegen die gerichtliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume wegen Verdachts der Steuerhinterziehung war
erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Durchsuchungsanordnung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung verletze. Der empfindliche Eingriff einer Wohnungsdurchsuchung dürfe nicht vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet
werden.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betrieb ein einzelkaufmännisches Unternehmen in einer von seiner Ehefrau gemieteten Halle. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gab der Beschwerdeführer an,
dass die Mittel für die Errichtung der Halle aus einem Darlehen seines Schwiegervaters stammten, der das Geld aus einem Grundstücksverkauf erlöst habe. Da die anschließende
Überprüfung der Steuererklärungen des Schwiegervaters die Herkunft des Geldes nicht klären konnte, nahm die Finanzbehörde an, dass das Geld aus nicht versteuerten Einnahmen
des Beschwerdeführers stammte. Nach Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht unter anderem die Durchsuchung der Wohn- und
Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Eine nach der Durchsuchung eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht. Als die Ermittlungsbehörde bei einer späteren Durchsuchung
der Wohnräume des Schwiegervaters feststellte, dass dieser aus Grundstücksverkäufen 1.848.000 DM erlöst hatte, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer
eingestellt. Die gegen die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdachtsgründe reichten allenfalls sehr geringfügig über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinaus. Allein der Umstand,
dass anhand der Steuererklärungen nicht festgestellt werden konnte, dass der Kapitalbetrag dem Schwiegervater als versteuertes Einkommen zugeflossen war, genügt nicht zur
Begründung eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer. Es bleiben zu viele Varianten offen, die nicht auf von dem Beschwerdeführer begangene Straftaten hindeuten.
Insbesondere hatte der Beschwerdeführer den Finanzbehörden eine plausible Möglichkeit benannt, die zu einem steuerfreien Zufluss in das Vermögen des Schwiegervaters führen
konnte, nämlich die Veräußerung von Grundstücken. Es war Aufgabe der Ermittlungsbehörden, die plausible Angabe über die Herkunft des fraglichen Betrages zunächst ohne
empfindliche Grundrechtseingriffe zu überprüfen. Zwangsmaßnahmen durften erst dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Angabe als falsch oder nicht überprüfbar
erwiesen hätte.
Selbst wenn man von einem Verdacht der Steuerhinterziehung ausginge, war die angeordnete Durchsuchung jedenfalls unverhältnismäßig. Zur Aufklärung der Herkunft des Geldes
hätten andere Mittel zur Verfügung gestanden, die gar nicht oder weniger empfindlich in Grundrechte des Beschwerdeführers oder anderer Grundrechtsträger eingegriffen hätten.
Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Ermittlungsbehörden den Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes nicht nachgegangen sind, bevor sie eine Durchsuchung von
Wohn- und Geschäftsräumen veranlasst haben. Es mag für die Ermittlungsbehörden mühevoller sein, durch Auskunftsersuchen beim Grundbuchamt oder der Bank und durch
Zeugenvernehmungen die Hinweise auf ein strafbares Verhalten zu überprüfen; der hohe Wert der Integrität der Wohnung verlangt jedoch diese Mühewaltung, bevor ein
empfindlicher Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zulässig sein kann.
Nr. 63/2006 vom 12. Juli 2006
Beschluss vom 3. Juli 2006
2 BvR 2030/04
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