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Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut klargestellt, dass sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger
Tatsachenbehauptungen oder Werturteile grundlegend unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren
zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht (vgl. hierzu auch Pressemitteilung Nr. 115/2005 vom 16. November 2005).
Sachverhalt:
Im Oktober 1997 verteilten zwei Abtreibungsgegner Flugblätter auf dem Gelände des Klinikums N. Auf der Vorderseite des Flugblatts wurde ein Arzt für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe, der seine auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Praxis als rechtlich selbständigen Betrieb auf dem Gelände des Klinikums führt, namentlich benannt. Auf
der Rückseite des Flugblatts findet sich unter anderem folgender Text: „Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums, damals: Holocaust
– heute: Babycaust“. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits nahm der Arzt die beiden Abtreibungsgegner auf Unterlassung der Verbreitung der Aussagen
auf dem Flugblatt in Anspruch. Das Oberlandesgericht gab dem Unterlassungsanspruch nicht statt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte überwiegend Die
Abtreibungsgegner wurden wegen Beleidigung des Arztes und der Klinikträgerin zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Unterlassungsklage des Arztes
Das Oberlandesgericht sieht in der Äußerung „Kinder-Mord im Mutterschoß“ nachvollziehbar eine mehrdeutige Aussage. Bei deren Deutung geht es allerdings davon
aus, dass der Begriff des „Mordes“ nicht im rechtstechnischen Sinne, sondern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen sei und daher ein
Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Dabei verkennt es, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Äußerungen sich grundlegend unterscheiden, je
nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht. Allein für nachträglich an eine Äußerung
anknüpfende rechtliche Sanktionen – wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Schadensersatz – gilt im
Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz, dass die Sanktion nur in Betracht kommt,
wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen worden sind. Steht demgegenüber ein zukunftsgerichteter Anspruch auf
Unterlassung künftiger Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in Frage, wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des
Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies nicht, sind die nicht fern liegenden
Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts führt. Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso maßgeblich, wenn wie vorliegend ein das Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigendes Werturteil in Frage steht. Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben musste das Oberlandesgericht im Rahmen des Unterlassungsbegehrens auch die andere
mögliche Auslegung zu Grunde legen, nämlich die, dass „Mord“ im rechtstechnischen Sinne zu verstehen war. Dasselbe gilt für den gegen den Arzt gerichteten
Vergleich zwischen nationalsozialistischem Holocaust und dem ihm angelasteten „Babycaust“. Auch insoweit handelt es sich um eine mehrdeutige Äußerung. Sie konn-
te nicht nur als Vorwurf einer verwerflichen Massentötung menschlichen Lebens verstanden werden, sondern auch im Sinne einer unmittelbaren Gleichsetzung von
nationalsozialistischem Holocaust und der als „Babycaust“ umschriebenen Tätigkeit des Beschwerdeführers. 2. Verurteilung der Abtreibungsgegner
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verurteilung der Abtreibungsgegner wegen Beleidigung des Arztes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Nicht
tragfähig seien jedoch die Erwägungen des Gerichts dazu, dass auch eine Beleidigung zum Nachteil der Klinikträgerin verwirklicht worden sei. Das Gericht hätte klären müssen,
ob sich die Äußerung auf die Klinikträgerin oder auf die im Klinikum tätigen Einzelpersonen bezogen habe, da beide Formen der Beleidigung unterschiedlichen
verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen unterliegen. Bejahe das Gericht Mehrdeutigkeit, müsse es die für die Beschuldigten günstigere Deutung der strafrechtlichen
Beurteilung zu Grunde legen.
Nr. 55/2006 vom 22. Juni 2006
Beschluss vom 24. Mai 2006
1 BvR 49/00; 1 BvR 55/00; 1 BvR 2031/00
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