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Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Gegen ihn wurden Disziplinarmaßnahmen – Entzug des Fernsehempfangs und Freizeitsperre für die Dauer von jeweils einer Woche
– wegen Nichtbefolgung einer sein Fernsehgerät betreffenden Anordnung verhängt. Noch am selben Tag stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht einen Eilantrag auf
Aufhebung der Maßnahmen. Das Gericht übersandte den Antrag an die Justizvollzugsanstalt, wobei es eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen bestimmte. In ihrer Stellungnahme
wies die Anstalt darauf hin, dass die Maßnahmen unmittelbar nach ihrer Anordnung vollstreckt worden seien, inzwischen also Erledigung eingetreten sei. Daraufhin wies das
Landgericht den Eilantrag des Beschwerdeführers zurück.
In gleicher Weise – diesmal mit zehntägiger Stellungnahmefrist - wurde ein weiterer Eilantrag des Beschwerdeführers behandelt, der Disziplinarmaßnahmen wegen
Arbeitsverweigerung betraf. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Behandlung der
Eilanträge des Beschwerdeführers durch die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Gerichtlicher Rechtsschutz hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine
Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist. Das Anbringen eines Eilantrags gegen eine sofort vollziehbare Disziplinarmaßnahme bei der zuständigen
Strafvollstreckungskammer führt zwar nicht ohne weiteres zur Aussetzung der Maßnahme. Das angerufene Gericht ist jedoch verpflichtet, ohne weiteres Zögern in der jeweils
situationsgerechten Weise tätig zu werden. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes, nach der Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden (§ 104 Abs. 1
StVollzG), ändert an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nichts; die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes muss vielmehr gerade auch angesichts dieser
einfachgesetzlichen Vorgabe zur Geltung gebracht werden.
Die Behandlung der Eilanträge des Beschwerdeführers genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zunächst eine
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eingeholt hat. Dabei hätte das Gericht aber dafür Sorge tragen müssen, dass durch die weitere Sachaufklärung nicht der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen wird. Da Disziplinarmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz in der Regel sofort vollstreckt werden, lag
die Annahme nahe, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Antragseingangs die Maßnahmen bereits vollzogen wurden. Das Gericht hätte deshalb Maßnahmen zur Beschleunigung des
Verfahrens – wie zum Beispiel telefonische Nachfrage bei der Justizvollzugsanstalt, umgehende Übersendung des Antrags per Telefax unter Bestimmung einer kurzen Frist
zur Stellungnahme – ergreifen müssen, um eine Entscheidung innerhalb eines im Hinblick auf das Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes angemessenen Zeitraums
sicherzustellen. Stattdessen hat das Gericht in einer mit regulärer Post übersandten Verfügung der Anstalt eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen beziehungsweise – im
zweiten Verfahren – zehn Tagen gesetzt und das Verfahren damit so gestaltet, dass eine Entscheidung voraussehbar nicht mehr vor Erledigung durch Vollzug würde ergehen
können.
Nr. 54/2006 vom 21. Juni 2006
Beschluss vom 27. Mai 2006
2 BvR 1675/05
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