Der Beschwerdeführer befindet sich seit einem Jahr und neun Monaten wegen des Verdachts der Vergewaltigung seiner Ehefrau in Untersuchungshaft. Nachdem das Landgericht
Mannheim sechs Sitzungstage verhandelt hatte, verurteilte es den Beschwerdeführer im Dezember 2004 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in
fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Zugleich beschloss es die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft. Auf die Revision des Beschwerdeführers hin hob der
Bundesgerichtshof im Oktober 2005 das Urteil des Landgerichts wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Termine zur Durchführung der erneuten Hauptverhandlung sind für März und April 2006 bestimmt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wandte, war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hob die angegriffenen Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzten. Die Gerichte hätten sich bei der Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft nicht hinreichend mit dem Umstand ausein-andergesetzt, dass durch eine unzureichende Arbeitserledigung im nichtrichterlichen Bereich, der vor allem
Schreib- und Routinearbeiten betraf, erhebliche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind. Dies sei wegen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht hinnehmbar. Die
Sache wurde zu erneuter Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit ist durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu
tragen. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend
auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Folgende Faktoren hätten in die
Abwägung einbezogen werden müssen:
Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde erst mehr als zwei Wochen nach der schriftlichen Abfassung des Urteils fertig gestellt. Diese Verfahrensverzögerung ist von
Belang, da das Urteil zuvor nicht zugestellt werden darf und sie sich daher auf die zügige Durchführung des Revisionsverfahrens auswirkt. Hinzu tritt, dass die Zustellung
des Urteils auch nach dem Vorliegen des fertig gestellten Protokolls erst drei Wochen später verfügt und diese Verfügung schließlich erst knapp zwei Wochen später
ausgeführt wurde. Dass für Schreib- und Routinearbeiten in diesem Bereich mehr als sechs Wochen vergingen, ist kaum zu rechtfertigen. Die Organisation des Schreibdienstes
und der Geschäftsstellen sowie des Aktentransports hat dem Beschleunigungsgebot ebenfalls Rechnung zu tragen. Es kann nicht hingenommen werden, dass die von Verfassungs
wegen gebotene zügige richterliche Bearbeitung durch eine unzureichende Arbeitserledigung im nichtrichterlichen Bereich konterkariert wird. Von Belang ist dieser
Gesichtspunkt auch für den weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens. Die Verfügung, nach deren Inhalt die Akten nebst der Revisionsbegründung an die Staatsanwaltschaft
versandt werden sollten, wurde erst mehr als fünf Wochen später ausgeführt. Auch dies ist unter der Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht hinnehmbar.
Eine weitere Verfahrensverzögerung liegt darin, dass die dienstlichen Erklärungen der erkennenden Richter zu der schriftsätzlich erhobenen Verfahrensrüge erst über einen
Monat später abgegeben wurden. Schließlich hätten auch die Arbeitsabläufe im Rahmen der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes Anlass zur Prüfung geben müssen.
Obwohl die Kanzleitätigkeit bereits abgeschlossen war, wurde der Beschluss wurde erst neun Tage später versandt.
Allein diese Ursachen haben zu Verzögerungen von mehr als drei Monaten geführt, bei deren Vermeidung auch die erneute Durchführung der Hauptverhandlung hätte beschleunigt
werden können. Das Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung herbeizuführen. Dabei hat es zu
berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht etwa bei einer Dauer der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten auch einer Verzögerung von fast sechs
Wochen besonderes Gewicht beigemessen hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall wiegen die dargestellten Verfahrensverzögerungen sogar noch schwerer.
Nr. 21/2006 vom 17. März 2006
Beschluss vom 16. März 2006
2 BvR 170/06
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