Die Verfassungsbeschwerde eines Angeklagten, dessen Hauptverhandlung wegen des gesetzlichen Mutterschutzes der beisitzenden Richterin auf unbestimmte Zeit ausgesetzt
wurde, gegen die Aufrechterhaltung des (bereits außer Vollzug gesetzten) Haftbefehls war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
stellte fest, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt. Lassen sich Strafverfahren, in denen
ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur Ausstattung der Gerichte – vor allem in personeller
Hinsicht – nicht nachkommt, habe das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und gewerbsmäßiger Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele angeklagt. Er befand sich deshalb seit September 2003 in
Untersuchungshaft. Nach Beginn der Hauptverhandlung im September 2004 setzte das Landgericht den Haftbefehl gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 Euro sowie
gegen eine Meldeauflage außer Vollzug. Der Beschwerdeführer kam auf freien Fuß. Nach 44 Verhandlungstagen setzte das Landgericht die Hauptverhandlung gegen den
Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Aufhebung des Haftbefehls und des Haftverschonungsbeschlusses im Juni 2005 auf unbestimmte Zeit aus, da das Verfahren bis zum Beginn
des gesetzlichen Mutterschutzes der beisitzenden Richterin nicht mehr zu Ende geführt werden könne. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft setzte das Oberlandesgericht
den Haftbefehl und den Verschonungsbeschluss im September 2005 mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass die Meldeauflage entfalle. Die Aussetzung des Verfahrens beruhe nicht
auf einer Missachtung des Beschleunigungsgebots, sondern auf der sachlich nicht zu beanstandenden Erwägung, dass das Verfahren bis zu dem bevorstehenden Beginn des
Mutterschutzes der Beisitzerin nicht mehr habe beendet werden können. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Bei der Prüfung der Frage, ob ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist, ist – ebenso wie beim vollstreckten Haftbefehl – eine Abwägung
zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch und dem Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers vorzunehmen. Denn auch wenn die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird,
kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen. Das Oberlandesgericht hat in die erforderliche Abwägung nicht
alle relevanten Gesichtspunkte einbezogen sowie Bedeutung und Tragweite des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers verkannt.
So hat das Oberlandesgericht die Hintergründe der Aussetzungsentscheidung nicht aufgeklärt. Es hat nicht festgestellt, warum der Einsatz eines Ergänzungsrichters nicht in
Betracht kam und weshalb der Abbruch der Hauptverhandlung – nach immerhin 44 Verhandlungstagen – unumgänglich war und auch durch einen überobligationsmäßigen
Einsatz der Richterbank, etwa durch zusätzliche Verhandlungstermine in den Abendstunden oder gegebenenfalls auch am Wochenende (samstags), vor dem Eintritt der Beisitzerin
in den Mutterschutz nicht mehr vermieden werden konnte. Der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Frist zum
Abschluss gebracht werden kann, weil familiär bedingte personelle Veränderungen auf der Richterbank mit einer ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls in
Haftsachen kollidieren. Es handelt sich insoweit weder um einen unvorhersehbaren Zufall noch um ein schicksalhaftes Ereignis. Jede andere Beurteilung ist mit der
wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit unvereinbar. Dies gilt auf Grund der mit der Existenz des Haftbefehls verbundenen Belastungen und
Beschränkungen der persönlichen Freiheit auch dann, wenn der Haftbefehl - wie hier – bereits außer Vollzug gesetzt ist. Zudem besteht für die Einschätzung des
Oberlandesgerichts, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde im Februar 2006 neu beginnen, keine tragfähige Grundlage. Der Vorsitzende der für die Hauptverhandlung
zuständigen Strafkammer hat in seiner Stellungnahme lediglich erklärt, dass derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sache vor Februar 2006 verhandelt werden
könne. Von einem Verfahrensbeginn im Februar 2006 ist in der Stellungnahme nicht die Rede. Zudem hat der Vorsitzende seine Aussage ausdrücklich unter den Vorbehalt
gestellt, dass keine neuen Haftsachen bei der Kammer eingehen. Da die Kammer nach der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts jedoch nicht mit einer Entlastung rechnen
kann, besteht kein Grund für die Annahme, die Kammer werde vom Eingang neuer Haftsachen verschont bleiben. Sind aber Beginn, Dauer und Beendigung des Verfahrens
gegenwärtig in keiner Weise zeitlich konkret absehbar, so ist dies bei der gebotenen Abwägung nicht mehr hinnehmbar und muss zur Aufhebung des Haftbefehls und des
Aussetzungsbeschlusses führen. Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Der Staat kann sich dem
Beschuldigten gegenüber nicht darauf berufen, dass er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare
Verzögerung abzuschließen. Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der
Pflicht zur Ausstattung der Gerichte – aus welchen Gründen auch immer – nicht nachkommt, hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge.
Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des
Versagens des Staates, die Justiz mit den erforderlichen personellen und sächlichen Mitteln auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen
Konsequenzen nicht ziehen.
Die Aufhebung allein der Meldeauflage trägt dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung. Denn schon die Existenz des Haftbefehls begründet neben
der Beschränkung der Freizügigkeit und den mit der Stellung der Kaution verbundenen finanziellen Nachteile eine erhebliche Belastung, die dem Beschwerdeführer angesichts
der völligen Ungewissheit des Verfahrensfortgangs nicht weiter zugemutet werden kann.
Pressemitteilung Nr. 120/2005 vom 8. Dezember 2005
Beschluss vom 29. November 2005
2 BvR 1737/05