Legt ein Beschuldigter gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (Haftverschonungsbeschluss) Beschwerde ein mit dem Ziel, den Haftbefehl zu beseitigen, darf das
Rechtsmittelgericht die vom Ausgangsgericht gewährte Haftverschonung nur widerrufen, wenn sich die Umstände verändert haben. Dies entschied die 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der sich gegen die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses durch das
Oberlandesgericht wandte, erfolgreich.
Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer liegt gemeinschaftlicher Betrug mit Urkundenfälschung zur Last. Gegen ihn wurde deshalb ein auf den Haftgrund der Flucht gestützter Haftbefehl
erlassen. Der Haftbefehl wurde später vom Landgericht unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Dabei ging das Landgericht
davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht flüchtig gewesen sei. Allerdings hielt es den Haftgrund der Fluchtgefahr für gegeben. In Anbetracht der zurzeit jedoch noch
nicht bezifferbaren mutmaßlichen Schadenshöhe erschien der Kammer die Fluchtgefahr aber nicht derart hoch, dass ihr nicht durch mildere Maßnahmen als den Vollzug von
Untersuchungshaft begegnet werden konnte. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer weitere Beschwerde mit dem Ziel, nunmehr auch noch die Aufhebung des außer Vollzug gesetzten
Haftbefehls zu erreichen. Das Oberlandesgericht hob den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Zur Begründung führte
es an, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf hindeute, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Vergangenheit gezielt verschleiert habe, um sich dem
weiteren Verfahren, jedenfalls aber der zu erwartenden Strafverbüßung zu entziehen. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht ordnete die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten an.
§ 116 Strafprozessordnung hat, soweit für die Entscheidung von Bedeutung, folgenden Wortlaut: § 116. (Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls)
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann...
(2) ...
(3) ...
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn 1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen
gröblich zuwiderhandelt, 2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise
zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3. neu hervorgehende Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach § 116 Abs. 4 StPO darf die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls nur dann widerrufen werden, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur
Zeit der Gewährung der Haftverschonung verändert haben. Dieses Gebot gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und
mit grundrechtlichem Schutz versieht. Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall
der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Vor- aussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich. Eine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls kommt danach
nur dann in Betracht, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwider handelt, wenn er Anstalten zur Flucht trifft, auf
ordnungsgemäße Ladung ohne Entschuldigung ausbleibt, oder wenn andere Umstände ergeben, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder wenn schließlich
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Eine lediglich andere Beurteilung bei im Übrigen gleich bleibenden Umständen kann dagegen den Widerruf
nicht rechtfertigen.
Diese Grundsätze gelten auch im Beschwerdeverfahren für den Fall, dass nur der Beschuldigte Beschwerde einlegt, um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des außer Vollzug
gesetzten Haftbefehls zu erreichen. In diesem Fall ist das Rechtsmittelgericht an die Beurteilung der Voraussetzungen der Außervollzugsetzung durch das Ausgangsgericht
gebunden und kann seine Beurteilung, sofern keine Änderung der Umstände vorliegt, nicht an die Stelle derjenigen des sachnäheren Ausgangsgerichts setzen. Eine eigene
Beurteilungskompetenz ist dem Beschwerdegericht in diesen Fällen nur dann eröffnet, wenn sich die Umstände inzwischen verändert haben und demzufolge die Sperrwirkung des §
116 Abs. 4 StPO nicht mehr greift.
Im übrigen wäre auch das Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verletzt, wenn der Adressat eines Haftverschonungsbeschlusses von einer
Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Haftbefehls abgehalten würde, nur weil er damit rechnen müsste, dass das Beschwerdegericht die gewährte Vergünstigung
aufhebt, obwohl die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 SPO nicht vorliegen.
Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass eine Veränderung der Umstände vorliegt. Es hat sich jedoch gleichwohl berechtigt gesehen, den Haftbefehl wieder in
Vollzug zu setzen. Dies ist mit den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar.