Die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Zeitschriftenverlages war erfolgreich. Dieser hatte sich gegen die – im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der
Störung der Totenruhe – gerichtlich angeordnete Durchsuchung seiner Redaktionsräume gewandt. Die 1. Kammer des Ersten Senats hob die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts (LG) auf, da sie die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit verletzen. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen. Sachverhalt:
Ein Journalist der Bf organisierte im Zusammenhang mit der Ausstellung „Körperwelten“ ein nächtliches Fotoshooting, bei dem sechs plastinierte Leichen an
verschiedenen Orten der Innenstadt in München nachts aufgestellt und fotografiert wurden. Die Bf veröffentlichte einen Artikel mit Darstellung der Fotos in ihrer
Zeitschrift. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Störung der Totenruhe ein und beantragte neben Durchsuchungsbeschlüssen gegen Mitarbeiter der Bf
auch die Durchsuchung der Redaktionsräume der Bf. Die Durchsuchung von Unterlagen und Datenträgern sollte Aufschluss darüber geben, wer die Entscheidung über die
Anfertigung der Fotografien getroffen hatte bzw. in die Entscheidung eingebunden war.
Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag ab. Das LG hob diese Entscheidung auf und erließ den Durchsuchungsbeschluss. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass die
Durchsuchungen verhältnismäßig seien, da sie nicht zum Tatvorwurf außer Verhältnis stünden. In dem von der Bf beantragten Verfahren der nachträglichen Anhörung bestätigte
das LG den Durchsuchungsbeschluss. Die Vb gegen die Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der Redaktionsräume hatte Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Durchsuchung von Redaktionsräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der
Redaktionstätigkeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Im Rahmen der durch die allgemeinen Gesetze gezogenen
Grenzen, zu denen auch die Vorschriften der Strafprozessordnung gehören, ist eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse im konkreten Fall und der Pressefreiheit
vorzunehmen.
Dem werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Denn sie enthalten keine Ausführungen zur Angemessenheit des Eingriffs in die Pressefreiheit. Insbesondere fehlt es
an einer Abwägung, ob der die Mitarbeiter der Bf treffende Tatvorwurf von einem solchen Gewicht ist, dass er die Durchsuchung auch der Redaktionsräume rechtfertigt. Ferner
wäre das Interesse am Auffinden von Beweismitteln gegen den Schutz der Pressefreiheit abzuwägen gewesen. Auf das besondere Problem einer Durchsuchung von Redaktionsräumen
geht der Beschluss aber nicht ein.
Darüber hinaus enthält der angegriffene Beschluss keine Begrenzung auf die von den beschuldigten Journalisten oder Fotografen benutzten Räume und erfasst damit sämtliche
Redaktionsräume. Ausführungen dazu, warum diese räumliche Ausdehnung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit angemessen ist, fehlen.
Beschluss vom 1. Februar 2005 – 1 BvR 2019/03 –
Karlsruhe, den 22. Februar 2005
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