Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs war im Revisionsverfahren mit zwei Urteilen des Landgerichts Köln im sog. "Kölner Müllskandal" befasst. Dabei ging es
um Schmiergeldzahlungen in Höhe von über 20 Mio. DM im Zusammenhang mit dem Bau einer ca. 800 Mio. DM teuren Restmüllverbrennungsanlage in Köln.
Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Abfallverwertungsgesellschaft, die den Bau der Müllverbrennungsanlage in Auftrag gegeben hatte, wegen Untreue, Be-stechlichkeit
im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Geschäftsführer der mit der Er-richtung der Anlage
beauftragten Firma hat es wegen Beihilfe zur Untreue und Be-stechung im geschäftlichen Verkehr eine zur Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe sowie eine
Geldstrafe von 270 Tagessätzen verhängt; vom Vorwurf der Steuerhinterziehung hat es diesen Angeklagten freigesprochen, zudem den Köl-ner Kommunalpolitiker Rüther von
sämtlichen Anklagevorwürfen. Den Angeklagten Wienand hat das Landgericht gesondert wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und
deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt; von weiteren Vorwürfen hat es auch diesen Anklagten freigesprochen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen; damit sind die Verurteilungen rechtskräftig. Der Senat hat klargestellt, dass die Vereinbarung eines
Schmiergeldaufschlags regelmäßig zu einem als Untreue strafbaren Nachteil für das beauftragende Unternehmen in Höhe des vereinbarten Schmiergelds führt; ein sol-cher
Nachteil kann nicht durch eine sonst günstige Vertragsgestaltung ausgeglichen werden. Zudem hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass Bestechungsgel-der zumindest
der Summe nach gegenüber dem Finanzamt angegeben werden müssen; wer solche illegalen Einnahmen hat, darf nicht etwa die steuerrechtlich vor-geschriebene Erklärung dieser
Beträge unter Berufung auf den Grundsatz, dass er nicht zu seiner eigenen Überführung beitragen muss, gänzlich verweigern.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft hatten nur zu einem geringen Teil Erfolg. Ins-besondere schied eine erhöhte Strafbarkeit der Angeklagten wegen Bestechung von
Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB), wie sie die Staatsanwaltschaft erstrebt hat, im vorlie-genden Fall aus. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass
eine auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (Müllentsorgung, Energieversorgung etc.) tätige Gesellschaft im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand, an der indes ein Privater in
einem maßgeblichen Umfang beteiligt ist, nicht wie eine Behörde zu be-handeln ist. Dies traf auf die Abfallentsorgungsgesellschaft zu, an der eine Gesell-schaft des
gesondert verfolgten Müllunternehmers Trienekens mit einer Sperrminori-tät in Höhe von 25,1 % beteiligt war.
Erstmals höchstrichterlich zu beurteilen war die Frage, welcher Vermögenswert in Fällen der hier zu beurteilenden Art durch Anordnung des Verfalls (§§ 73 ff. StGB) bei der
begünstigten Firma abgeschöpft werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dies hier nicht – wie die Staatsanwaltschaft meint – der ge-samte
vereinbarte Werklohn in Höhe von ca. 800 Mio. DM, sondern lediglich der ge-samte wirtschaftliche Wert des durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr erlang-ten Auftrags im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Sofern es nicht noch insoweit zu einer Verfahrenseinstellung kommen sollte, muss das Landgericht Köln lediglich den Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch den
An-geklagten Wienand aufgrund formeller Mängel des Urteils gegen diesen Angeklagten neu verhandeln. Der Freispruch in diesem Fall konnte nicht auf seine Rechtmäßig-keit
überprüft werden, weil das Landgericht zur Begründung seiner Beweiswürdigung unzulässigerweise pauschal auf das zuvor gegen die anderen Angeklagten ergange-ne, mehr als
500 Seiten lange Urteil verwiesen hatte.
Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05 und 268/05
LG Köln – Entscheidung vom 13.5.2004 – 114 Js 29/03 107-3/04 und
LG Köln – Entscheidung vom 14.12.2004 – 114 Js 29/03 B. 107-5/04
Karlsruhe, den 2. Dezember 2005
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