Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer Vorlage des 3. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob ein Täter, der Betäubungsmittel
zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben möchte und deshalb in ernsthafte Verhandlungen mit einem Verkäufer eintritt, jedoch mit diesem keine Einigung erzielt, wegen
vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar ist oder ob nur versuchtes Handeltreiben vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit den Tatbestand des
Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Daran hat der Große Senat für Strafsachen festgehalten. Er hat deshalb die vorgelegte Rechtsfrage dahin beantwortet,
dass in den genannten Fällen vollendetes Handeltreiben vorliegt.
Dabei hat der Große Senat für Strafsachen insbesondere daran angeknüpft, dass der Gesetzgeber bei zahlreichen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes und bei mehreren
Übertragungen des Begriffs "Handeltreiben" in andere Gesetze (Kriegswaffenkontrollgesetz, Arzneimittelgesetz und Transplantationsgesetz) von dessen herkömmlicher
Definition im Betäubungsmittelrecht ausgegangen ist. In allen diesen Rechtsmaterien geht es gleichermaßen darum, Gefährdungen besonders hoher Rechtsgüter schon im frühen
Gefahrenfeld mit wirksamen Strafvorschriften entgegenzutreten. Dies gilt insbesondere für den Kriminalitätsbereich des gewinnbringenden Umgangs mit Betäubungsmitteln.
Deshalb ist der Begriff "Handeltreiben" weit auszulegen. Dabei ist die schuldgerechte Behandlung auch der im unteren Bereich des vollendeten Handeltreibens liegenden Fälle
dadurch gewährleistet, dass das differenzierte Regelungssystem des
Betäubungsmittelstrafrechts (§§ 29 bis 30a Betäubungsmittelgesetz) in Verbindung mit den allgemeinen Teilnahmeregelungen eine sachgerechte Abstimmung von Tatbestand und
Rechtsfolge enthält.
Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05
Karlsruhe, den 10. November 2005
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