Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs war im Revisionsverfahren zum zweiten Mal mit dem System der Schmiergeld- und Provisionszahlungen des Kaufmanns
Karlheinz Schreiber befasst (siehe dazu bereits Pressemitteilung Nr. 133/2004). Schreiber hatte diese Zahlungen an prominente Personen aus Politik, Wirtschaft und
Industrie geleistet. Dies war auch Thema eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags. Im Zusammenhang mit diesem Komplex hat das Landgericht Augsburg den
Angeklagten Max Strauß wegen Einkommensteuerhinterziehung in drei Fällen (Steuerjahre 1991 bis 1993) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten Strauß durch einstimmig gefassten Be-schluss aufgehoben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte Schreiber den Angeklagten für dessen Vermittlungsbemühungen im internationalen Flugzeug- und Waffenhandel an
Provisionszahlungen in Millionenhöhe, die Schreiber für Flugzeugverkäufe der Firma Airbus nach Kanada und Thailand und einen Verkauf von Fuchs-Spürpanzern durch den
Thyssen-Konzern nach Saudi-Arabien erhalten hatte. Die Anteile in Gesamthöhe von über 5 Mio. DM ließ Schreiber auf ein von ihm in der Schweiz geführtes so genanntes
Rubrikkonto mit der Bezeichnung „Maxwell“ buchen. Zahlungen von dem Rubrikkonto an Strauß hat das Landgericht nicht festgestellt. Gleichwohl wäre der
Angeklagte, der die Anteile nicht versteuerte, hierzu nach Auffassung des Landge-richts verpflichtet gewesen, da er damit Einkünfte aus gewerblicher
„Lobbyistentätigkeit“ erzielt habe.
Der Bundesgerichtshof teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass schon die Umbuchung der Gelder auf das Rubrikkonto einen der Besteuerung zugrunde zu legenden
Vermögenszufluss bei dem Angeklagten im Wege der Treuhand bewirkt habe. Dies ergibt sich aus Grundsätzen, die der Senat in seinem zum selben Komplex ergangenen Beschluss
vom 11. November 2004 (5 StR 299/03 – dazu Pressemitteilung Nr. 133/2004) aufgestellt hat, den das Landgericht bei seinem bereits im Juli 2004 gefällten Urteil noch
nicht kannte. Auch die Annahme des Landgerichts, Strauß sei als gewerblicher Lobbyist zur Bilanzierung und Versteuerung der ihm von Schreiber zugedachten Anteile
verpflichtet gewesen, hat der Bundesgerichtshof be-anstandet. Die entsprechenden Schlussfolgerungen des Landgerichts fanden in den herangezogenen Indizien zum Motiv der
Beteiligungen und zu Art und Umfang der Unterstützung von Schreibers Geschäften durch den Angeklagten Strauß keine ausreichend tragfähige Grundlage. Der Angeklagte wird
sich nun erneut vor dem Landgericht Augsburg zu verantworten haben.
Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 5 StR 65/05
Landgericht Augsburg – Entscheidung vom 15.7.2004 - 501 Js 109007/00 10 KLs
Karlsruhe, den 17. Oktober 2005
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