Das Landgericht Berlin hat den herrschenden Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften der EUWO-Gruppe sowie zwei Vorstandsmitglieder und einen
leitenden Mitarbeiter der Berliner Volksbank vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten vorgeworfen, die Anleger der geschlossenen
Immobilienenfonds „Tabakmoschee“ in Dresden und „Dienstleistungszentrum“ in Berlin-Spandau betrügerisch geschädigt zu haben. Der
Mehrheitsgesellschafter der EUWO-Gruppe soll die Anleger über die Werthaltigkeit der von ihm abgegebenen Mietgarantien getäuscht haben. Den drei angeklagten Angehörigen
der Berliner Volksbank legt die Staatsanwaltschaft zur Last, die Auflage der Fonds in Kenntnis ihres betrügerischen Hintergrunds durch die von ihnen gewährte
Zwischenfinanzierung erst ermöglicht zu haben.
Das Landgericht hat alle vier Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil für sie zum Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger die künftige negative Entwicklung
der EUWO-Gruppe und der beiden Fonds nicht absehbar gewesen sei.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die Freisprüche bestätigt. Die Beweiswürdigung ist Sache
des Tatrichters. Der Bundesgerichtshof kann in der Revisionsinstanz die Beweiswürdigung nur darauf überprüfen, ob diese rechtsfehlerfrei, insbesondere nicht
widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Einen derartigen Fehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat jedenfalls das Fehlen eines
Betrugsvorsatzes der Angeklagten rechtsfehlerfrei belegt. Diese sind nicht davon ausgegangen, daß die beiden Fonds in Insolvenz geraten könnten und die Anleger geschädigt
würden.
Der Bundesgerichtshof hat weiterhin nicht beanstandet, daß das Landgericht den Mehrheitsgesellschafter der EUWO-Gruppe als Initiator der Fonds auch vom Vorwurf des
Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) freigesprochen hat. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft in den Verkaufsprospekten vermißten Einzelheiten zu den beiden Fonds
brauchte der Angeklagte nicht für erheblich zu halten. Er mußte in den Verkaufsprospekten nur solche Umstände offenbaren, die nach der Art des Geschäfts für einen
durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können.
Urteil vom 12. Mai 2005 – 5 StR 283/04
LG Berlin – (519) 3 Wi Js 165/96 KLs (10/98)
Karlsruhe, den 12. Mai 2005
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