Das Landgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 15. Oktober 2004 gegen den Verurteilten die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision
des Verurteilten.
Das Landgericht hatte ihn am 10. Februar 1997 wegen mehrfachen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilte verbüßte die Freiheitsstrafe vollständig bis zum 3. November 2002. Danach wurde gegen
ihn mit Beschluß vom 7. Oktober 2002 die Unterbringung nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern
angeordnet. Im Zeitraum vom 4. November 2002 bis 30. September 2004 (Ende der Anwendbarkeit des Gesetzes nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.
Februar 2004 – 2 BvR 834/02) wurde die Unterbringung vollstreckt. Seit 1. Oktober 2004 ist der Verurteilte aufgrund Unterbringungsbefehls vom 26. August 2004 gemäß §
275 a StPO in der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth untergebracht.
Auf die Revision des Verurteilten hat der Bundesgerichtshof entsprechend auch dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts das Urteil des
Landgerichts Bayreuth aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die heutige Entscheidung des 1. Strafsenats ist die erste des Bundesgerichtshofs, die zur nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB ergeht. Das Gesetz
zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist erst am 29. Juli 2004 in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber wollte - so die Materialien - hierdurch den
Schutz der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Straftätern sicherstellen, wenn sich die Gefährlichkeit erst nach einer strafrechtlichen Verurteilung herausstellt und
deswegen nicht schon im Strafurteil die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Entsprechende Landesgesetze waren zuvor vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes
gegen die Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB nicht hinreichend festgestellt. Bei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung ist das überragende Gemeinwohlinteresse am Schutz vor solchen Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, mit dem
Freiheitsgrundrecht des Verurteilten abzuwägen. Die Unterbringung ist daher nur dann verhältnismäßig, wenn bei der Gefahrenprognose die Erkenntnisse aus der
Lebensgeschichte und Kriminalitätsentwicklung des Verurteilten umfassend berücksichtigt werden. Dabei ist der Gesetzgeber ausdrücklich nur von einer geringen Anzahl
denkbarer Fälle ausgegangen.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommen als Grundlage einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nur solche Tatsachen in Betracht, die nach
einer Verurteilung erkennbar werden. Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie – gerade durch Sexualstraftäter - können grundsätzlich zwar solche neuen
Tatsachen darstellen und sind in aller Regel Anlaß für die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen des § 66 b StGB; allein die Verweigerung oder der
Abbruch einer Therapie reicht aber für sich nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Vielmehr ist Kern der materiellrechtlichen Prüfung eine
Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzuges. Andernfalls würde die Unterbringung zu einer
unverhältnismäßigen Sanktion für fehlendes Wohlverhalten im Vollzug (BVerfGE 109, 190, 241). Mit welchem Gewicht eine Verweigerungshaltung des Verurteilten die
Gesamtwürdigung und die Gefährlichkeitsprognose beeinflussen kann, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Das Landgericht hat die Anordnung auf Unterbringung schon nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Es fehlen jegliche Einzelheiten zu den von dem
Verurteilten begangenen Straftaten und zu seinem persönlichen Werdegang. Im übrigen hat es weder einen Therapieabbruch noch eine Therapieverweigerung dargelegt. Nach den
bisherigen Feststellungen hat nicht der Verurteilte selbst, sondern die sozialtherapeutische Abteilung in der Justizvollzugsanstalt München im März 1999 die nur einen
Monat vorher begonnene Therapie beendet. Unklar ist, weshalb der offenbar bereits vor Beginn der Therapie gestellte Verlegungsantrag nach Niedersachsen ein Hindernis für
die Durchführung der Therapie in München darstellen konnte. Ebensowenig reicht es aus, daß der Verurteilte mehrfach ergebnislos aufgefordert worden ist, sich auf freie
Therapieplätze in anderen Justizvollzugsanstalten zu bewerben. Das Landgericht hätte zumindest die Reaktion des Verurteilten schildern und sich mit seinen Beweggründen
auseinandersetzen müssen. Auch ist zu berücksichtigen, daß er seit März 2004 nun tatsächlich eine Sexualtherapie absolviert und damit für eine Therapieunwilligkeit keine
weiteren Anzeichen mehr ersichtlich sind.
Hingegen stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht nicht die Gutachten von zwei psychiatrischen Sachverständigen, sondern von einem Facharzt für Psychiatrie
und einem Psychologen eingeholt hat. Auch liegt kein Verstoß gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot vor.
Für die neue Hauptverhandlung hat der Senat der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer Hinweise gegeben. Insbesondere hat er herausgestellt, daß sich im Rahmen der
Gesamtwürdigung eine abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung verbietet. Auch ein allgemein hohes Rückfallrisiko bei einer
Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung macht eine individuelle Gefährlichkeitsprognose erforderlich. Darüber hinaus sind auch im Rahmen des § 66 b Abs. 1 StGB
Feststellungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu treffen.
Urteil vom 11. Mai 2005 – 1 StR 37/05
LG Bayreuth – 1 KLs 3 Js 4919/96 –
Karlsruhe, den 11. Mai 2005
Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:
§ 66 b StGB Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs
dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs
ergibt, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn die
übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind.
(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen
das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255,
erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten
und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden.
(3) …
§ 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung an, wenn
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt
worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer
dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a,
soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann
das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon
einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei
Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer
dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) …
§ 275a StPO [Entscheidung über die Sicherungsverwahrung; Hauptverhandlung; Sachverständigengutachten; Unterbringungsbefehl]
(1) Ist über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§§ 66a und 66b des Strafgesetzbuches, § 106 Abs. 3, 5 und 6 des
Jugendgerichtsgesetzes) zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Prüft die
Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag
auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder nach § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes spätestens sechs
Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet.
Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des
bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.
(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen
die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des
Verurteilten befaßt gewesen sein.
(5) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen
Unterbringungsbefehl erlassen. In den Fällen des § 66b Abs. 3 des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes ist das für die Entscheidung nach § 67d
Abs. 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht für den Erlass des Unterbringungsbefehls so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches und des § 106 Abs. 3 des
Jugendgerichtsgesetzes kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1
des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119 und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.