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BGH: Polizeibeamte wegen Todes eines Gymnasiasten rechtskräftig verurteilt
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Das Landgericht Lübeck hatte in einer ersten Hauptverhandlung am 31. Mai 2007 zwei Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung eines 18jährigen Gymnasiasten zu jeweils neun
Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Auf die Revision der Eltern des Getöteten hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben und die Sache
an das Landgericht Kiel zurückverwiesen (vgl. Presseerklärung 7/2008).
Dieses hat nunmehr den Polizeioberkommissar M. wegen Aussetzung mit Todesfolge zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie den Polizeihauptmeister G. (erneut) wegen
fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht Kiel hat festgestellt: Um gegen den Gymnasiasten, der nach einem Diskothekenbesuch deutlich alkoholisiert und offensichtlich desorientiert war, einen
Platzverweis durchzusetzen und ihn als Störer los zu sein, nahmen ihn die Angeklagten in Gewahrsam in ihr Dienstfahrzeug, fuhren mit ihm in Richtung seines Wohnorts und ließen
ihn nach einer Fahrt von etwa zehn Kilometern in den frühen Morgenstunden des 1. Dezember 2002 bei vier Grad Außentemperatur auf freier Strecke außerhalb ihres eigenen
Zuständigkeitsbereiches aussteigen (sog. Verbringungsgewahrsam). Dabei nahm allein der Streifenführer M. billigend in Kauf, dass der Heranwachsende mit dem Verlassen des
Dienstwagens in eine hilflose Lage versetzt und dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ausgesetzt wurde. Der junge Mann lief zurück in
Richtung der Diskothek und setzte sich etwa zwei Kilometer vom Ausstiegsort entfernt auf die Fahrbahn, wo er von einem Pkw erfasst und tödlich verletzt wurde.
Der Angeklagte G. hat das Urteil nicht angefochten. Die Revision des Angeklagten M. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen.
Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 37/09
Landgericht Kiel - Urteil vom 17. September 2008 - 8 Ks 6/08
Karlsruhe, den 2. März 2009
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