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BGH: Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt
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1. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten K. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, und wegen eines
weiteren Falles der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten V. wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat das Landgericht gegen die
Siemens AG den Verfall von Wertersatz in Höhe von 38 Mio. € angeordnet.
Die beiden Angeklagten waren im Tatzeitraum als kaufmännischer Leiter bzw. als externer Berater für eine im Kraftwerksbau tätige Unternehmenssparte der Siemens AG beschäftigt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bestachen sie im Jahr 2000 zwei leitende Angestellte des italienischen Energiekonzerns Enel mit Zahlungen in Millionenhöhe, um die
Vergabe zweier Aufträge mit einem Volumen von 132,5 Mio. € und 205,6 Mio. € an Siemens zu erreichen. Zur Durchführung und Verschleierung der Zahlungen bedienten sie
sich dabei in einem Fall eines liechtensteinischen Kontengeflechts auf die Namen verschiedener "Briefkasten"-Firmen, das in dem Geschäftsbereich der Kraftwerkssparte als
etabliertes System zur Bestreitung von "nützlichen Aufwendungen" zur Erlangung von Aufträgen eingerichtet war. Im anderen Fall verwendete der Angeklagte K. eine schwarze Kasse
der früheren, Jahre zuvor von Siemens übernommenen KWU AG, deren Existenz außer den beiden Angeklagten selbst niemandem im Unternehmen mehr bekannt war.
Die Siemens AG erwirtschaftete aus den beiden Aufträgen insgesamt einen Gewinn in Höhe von 103,8 Mio. € vor Steuern. Auf der Grundlage dieses Betrages hat das
Landgericht, unter Abzug von Aufwendungen, die die Siemens AG im Zuge einer vergleichsweisen Einigung mit dem Enel-Konzern zum Ausgleich des bei diesem entstandenen Schadens
getätigt hatte, den Verfallsbetrag bemessen.
Gegen dieses Urteil haben sich beide Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und die Nebenbeteiligte Siemens AG mit ihren Revisionen gewendet. Die Angeklagten erstrebten aus
Rechtsgründen ihren Freispruch, die Staatsanwaltschaft eine zusätzliche Verurteilung wegen "internationaler" Amtsträgerbestechung und die Verhängung höherer Strafen, die
Nebenbeteiligte die Aufhebung des Verfalls.
2. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Untreue zum Nachteil der Siemens AG in zwei Fällen bestätigt. Indem der Angeklagte
Gelder der Siemens AG dieser vorenthielt und in verdeckten Kassen führte, entzog er das Vermögen seiner Arbeitgeberin. Er handelte dabei gegen ausdrückliche
Compliance-Vorschriften des Unternehmens und unter Verstoß gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Auf die Absicht, die Mittel zu einem späteren Zeitpunkt nach eigenem
Gutdünken wieder zu Gunsten des Unternehmens zu verwenden, kam es für die Frage einer tatbestandsmäßigen Pflichtverletzung nicht an.
Bereits durch die pflichtwidrige Vorenthaltung der Geldmittel und ihre Verwaltung in einem verdeckten Kontensystem unter Verstoß gegen Buchführungs- und Bilanzierungsrecht
fügte der Angeklagte seiner Arbeitgeberin einen Vermögensnachteil zu. Die Tat war bereits mit dem Verschweigen der Existenz der schwarzen Kasse vollendet. Auf den Gewinn, den
die Siemens AG aus dem späteren Einsatz der Mittel als Schmiergelder erwirtschaftete, kam es daher für den Schuldspruch wegen Untreue nicht mehr an.
Die Verurteilungen beider Angeklagter wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Bestechungshandlungen im
ausländischen Wettbewerb sind erst seit einer Änderung des § 299 StGB im Jahr 2002 unter Strafe gestellt. Zur Tatzeit erfasste die Vorschrift nur Bestechungen zum Nachteil
deutscher Mitbewerber. Auf die Ausschreibungen in Italien hatte sich jedoch kein anderes deutsches Unternehmen beworben.
Bestätigt hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich nicht wegen (Amtsträger-)Bestechung gemäß § 334 StGB strafbar gemacht. Zwar
ist gemäß § 334 StGB in Verbindung mit einer Verweisung im Internationalen Bestechungsgesetz seit dem Jahr 1998 auch die Bestechung ausländischer Amtsträger strafbar. Durch
dieses Gesetz wurde das OECD-Übereinkommen über die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr aus dem Jahr 1997 in deutsches Recht umgesetzt.
Seine Vorschriften verweisen nicht auf den Amtsträgerbegriff des nationalen Rechts eines der auf Geber- und Nehmerseite beteiligten Staaten. Sie sind vielmehr nach den
Regelungen des OECD-Übereinkommens und den dazu von der OECD verabschiedeten Erläuterungen auszulegen. Nach diesen Erläuterungen handelte es sich bei den in Italien
bestochenen Angestellten des Enel-Konzerns weder um Amtsträger, noch nahmen sie sonst öffentliche Aufgaben wahr.
Die Verfallsanordnung gegen die Siemens AG konnte danach aus Rechtsgründen keinen Bestand haben, weil es an einer erforderlichen Anknüpfungstat, hier den Bestechungsdelikten,
fehlt.
3. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen. Diese wird auf die Revisionen der Angeklagten und
der Staatsanwaltschaft die Strafe des Angeklagten K. neu festzusetzen haben. Sie wird außerdem zu prüfen haben, ob der Angeklagte V. sich ebenfalls der Untreue oder der
Beihilfe zur Untreue des Angeklagten K. zum Nachteil der Siemens AG schuldig gemacht hat.
Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07
Landgericht Darmstadt – Urteil vom 14. Mai 2007 – 712 Js 5213/04 - 9 KLs –
Karlsruhe, den 29. August 2008
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