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BGH: Urteil im Lebensmittel-Fall von Passau bestätigt
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Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. November 2006 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 12 Fällen und Verstößen gegen das Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz bzw. das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung
es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte, der als Alleingesellschafter und Geschäftsführer den größten Wildhandels- und
Bearbeitungsbetrieb in Deutschland mit Hauptsitz in Passau betrieben hat, u. a. statt Elchfleisch billigeres Hirschfleisch, statt Gamsfleisch billigeres Mufflonfleisch und
statt Frischfleisch mit Konservierungsmitteln behandeltes Fleisch bzw. Tiefkühlware geliefert. In einem Fall erfolgte eine unhygienische Schlachtung von Fasanen, die jedoch
nicht zu einer Substanzbeeinträchtigung des verarbeiteten Fleisches führte, wenngleich der Normalverbraucher in Kenntnis der Schlachtumstände den Verzehr abgelehnt
hätte.
Von den weiteren Vorwürfen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung durch unbefugte Veränderung des
Mindesthaltbarkeitsdatums hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Es hat von der Verhängung eines Berufsverbots gegen den nunmehr als Handelsvertreter/Makler im
Lebensmittelbereich tätigen Angeklagten abgesehen. Die Kammer hat es als ausreichend erachtet, im Rahmen des Bewährungsbeschlusses dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, für
die Dauer von drei Jahren sich jeglicher Tätigkeit im Bereich der Herstellung und Verarbeitung sowie Bearbeitung von Fleisch- und Wurstwaren zu enthalten.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt und die Sachrüge erhoben. Sie hat sich insbesondere gegen den Teilfreispruch und
den Rechtsfolgenausspruch gewendet.
Der 1. Strafsenat hat das Urteil des Landgerichts Landshut bestätigt, weil sowohl der Teilfreispruch als auch der Rechtsfolgenausspruch frei von Rechtsfehlern sind. Die
Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend
und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft hat das Landgericht in seine Überlegungen auch einbezogen, dass die
Straftaten das Vertrauen der Verbraucher in den ordnungsgemäßen Ablauf des Fleischhandels und der Fleischgewinnung erschüttert und Verunsicherung ausgelöst haben. Es ist
nichts dagegen zu erinnern, dass die Kammer den Verlust des Unternehmens infolge der Beschlagnahme des Warenbestandes, der Kontosperrung durch die Banken und der
Insolvenzanmeldung sowie die persönliche Haftung des Angeklagten und die mediale Berichterstattung, welcher der Angeklagte ausgesetzt war, als "vorweggenommene Bestrafung"
erkennbar strafmildernd gewertet hat. Auch die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Prüfung stand. Mit Rücksicht auf die vom Landgericht angeführten
Milderungsgründe ist die Annahme der Kammer hinzunehmen, die Rechtstreue der Bevölkerung werde dadurch nicht ernsthaft beeinträchtigt. Das Urteil ist damit
rechtskräftig.
Urteil vom 07. November 2007 – 1 StR 164/07
LG Landshut – Urteil vom 21. November 2006 – 3 KLs 52 Js 22405/04
Karlsruhe, den 07. November 2007
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