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BFH: Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, von sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2005 bejaht
1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

In den vorstehend genannten Urteilen sowie zwei weiteren, nicht zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmten, Entscheidungen hält der Bundesfinanzhof (BFH) an
seiner bereits im Beschluss vom 1. Februar 2006 X R 166/05 vertretenen
Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes
(AltEinkG) ab dem 1. Januar 2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in
beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Im AltEinkG beurteilt der Gesetzgeber auf Altersvorsorgeaufwendungen
beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 abweichend von der bis dahin
geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen. Die Altersvorsorgeaufwendungen
sind nach Auffassung des BFH begrifflich daher im Wesentlichen
Erwerbsaufwendungen; der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen aber durch eine
gesetzliche Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug zugeordnet („Doppelnatur“
der Altersvorsorgeaufwendungen).

Der BFH hält dies für verfassungsgemäß. Ab dem Jahr 2025 seien solche
Aufwendungen von Sonderfällen abgesehen in vollem Umfang als Sonderausgaben
steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende
Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden. Nach dieser seien zwar im Jahr
2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen anzusetzen, wobei dieser
Prozentsatz jährlich um 2 % bis auf 100 % ansteige. Diese gesetzliche
Neuregelung sei hinnehmbar, weil in jedem Einzelfall gewährleistet werden
müsse, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen,
nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Ob eine unzulässige
Doppelbesteuerung vorliege, werde aber erst in den Jahren geprüft, in denen
die Renteneinnahmen zuflössen.



2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

In dem Urteil vom 18. November 2009 X R 6/08 hat der BFH auch über die
Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Abziehbarkeit von sonstigen
Vorsorgeaufwendungen entschieden.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung
gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und
Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und
Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor
dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche
Beiträge können (vorbehaltlich der sogenannten Günstigerprüfung gem. § 10
Abs. 4a EStG) jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 €, in bestimmten Fällen
nur bis zu 1.500 € abgezogen werden.

Nach Auffassung des BFH hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise danach
differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen
Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein tragen muss oder ob sich
dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder durch Beihilfen im
Krankheitsfall beteiligt.

Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebiete auch nicht die
Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125)
sei die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis
zum 31. Dezember 2009 hinzunehmen. Die Aufwendungen für die übrigen in § 10
Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die
Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte nach Auffassung des BFH auch
für die zwangsweise zu leistenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; sie
dienten nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer
Lohnersatzleistung.



3. Grundfreibetrag

In dem Urteil vom 18. November 2008 X R 34/07 hatte der BFH zusätzlich über
die Verfassungsmäßigkeit des im Jahr 2005 im Fall der Zusammenveranlagung zu
berücksichtigenden Grundfreibetrags zu entscheiden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das
Existenzminimum nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies wird
durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Messgröße hierfür ist das staatlich
garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu legt die Bundesregierung alle zwei
Jahre einen Bericht über das Existenzminimum vor. Das sächliche
Existenzminimum beträgt danach bei Ehegatten im Jahr 2005 12.240 €.

Nach Auffassung des BFH ist diese Berechnung nicht zu beanstanden. Dass der
Grundfreibetrag für zusammen zu veranlagende Ehegatten im Jahr 2005 den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, ergebe sich auch daraus,
dass der für Ehegatten im Jahr 2005 geltende Grundfreibetrag von 15.329 €
erheblich höher sei als das von der Bundesregierung ermittelte sächliche
Existenzminimum.

Urteil vom 18.11.09  X R 34/07
Urteil vom 18.11.09  X R 608
Urteil vom 09.12.09  X R 28/07
BGH: Verurteilungen wegen des Raubmordes von Sittensen rechtskräftig
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