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Ein Versicherter, der während einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme Drogen konsumiert, kann von der weiteren Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen werden. Außerdem
kann er seinen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe für die Dauer einer bis zu 12-wöchigen Sperrzeit verlieren.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Arbeitslosen zu entscheiden, der von einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation wegen Drogenkonsums ausgeschlossen und
dem die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für eine Sperrzeit von 12 Wochen verweigert worden war. Der Kläger, ein gelernter Gas- und Wasserinstallateur, musste seinen Beruf nach
einem privaten Unfall aufgegeben und war arbeitslos geworden. Die Arbeitsverwaltung bewilligt ihm eine Umschulung zum IT-Systemelektroniker. Da sich schon aus den Unterlagen
ergab, dass der Kläger Cannabisprodukte konsumierte, wurde die Problematik mit ihm bereits vor Beginn der Umschulung ausführlich besprochen. Er gab dabei an, er wolle den
Cannabiskonsum nicht aufgeben. Dennoch unterschrieb er eine Vereinbarung, in der er sich bereit erklärte, jederzeit ein Drogenscreening durchführen zu lassen. Außerdem
akzeptierte er die Hausordnung der Schule, die als Folge des Verstoßes gegen Rauschmittelgesetze ein sofortiges Hausverbot und den Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme
ankündigte. Ein beim Kläger durchgeführtes Drogenscreening verlief positiv. Die Arbeitsverwaltung nahm den Kläger daraufhin aus der Maßnahme. Nur wenige Tage später meldete
sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte verweigerte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für eine 12-wöchige Sperrzeit.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht verwarfen die Argumentation des Klägers, der sich darauf berief, der Konsum von Cannabisprodukten sei in
Deutschland nicht verboten und er habe die Rauschmittel auch ausschließlich außerhalb der Schule konsumiert. Er habe die Hausordnung der Schule anerkannt, die jeglichen
Verstoß gegen die Rauschmittelgesetze sanktioniere. Zwar sei der Konsum von Betäubungsmitteln als Akt der Selbstschädigung straflos, jedoch werde der Erwerb und der Besitz
von Betäubungsmittel bestraft. Schon wegen des Verstoßes gegen die Hausordnung der Schule habe sich der Kläger maßnahmewidrig verhalten. Das rechtfertige die Verhängung
einer Sperrzeit (Beschluss vom 4.9.2002, Az.: L 1 AL 170/01).
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