Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für Arbeitsuchende in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dies umfasst auch Abschlagszahlungen. Rückstände wegen
Abschlagszahlungen bei Heizkosten können anders als Mietschulden nicht als Darlehen übernommen werden. Hier kommt nur die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers in Betracht,
der in Sonderfällen auch Leistungen bei Schulden als Hilfe zum Lebensunterhalt erbringen kann.
Eine Arbeitsuchende bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierin waren auch die Kosten der Heizung enthalten. Dennoch erbrachte sie mehrere Monate keine
Abschlagszahlungen. Ein Antrag auf Übernahme der rückständigen Energiekosten wurde abgelehnt, weil ihr die Vorauszahlungen Heizkosten bereits gezahlt worden seien.
Gegen diese Entscheidung ging die Arbeitsuchende in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolglos vor. Das Sozialgericht hatte den Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt, weil es sich bei diesen Schulden nicht um Mietschulden handele und auch keine Wohnungslosigkeit drohe. Das Landessozialgericht hat jetzt im
Beschwerdeverfahren ergänzend festgestellt, dass allenfalls der Sozialhilfeträger die weitergehenden Schulden als Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen übernehmen
kann. Dieser hatte vorliegend die Übernahme der rückständigen Abschlagsleistungen für Energiekosten ebenfalls abgelehnt, weil einerseits bereits Leistungen für Heizkosten
erbracht worden seien und in der Vergangenheit auch bereits ein Darlehen wegen rückständiger Stromkosten gewährt worden war (Beschluss vom 04.04.2006 - L 3 ER 41/06 AS).
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