|
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zahlt Versicherten im öffentlichen Dienst eine Zusatzversorgungsrente, mit der die Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung aufgestockt wird. Nach ihrer Satzung in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung wurde diese Zusatzversorgungsrente errechnet, indem zunächst eine
Gesamtversorgung bestimmt wurde, für die es u.a. auf die gesamtversorgungsfähige Zeit ankam. Dazu zählten nach § 42 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung außer den
Monaten, in denen der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Umlagen an die Beklagte gezahlt hatte, auch Kalendermonate außerhalb des öffentlichen Dienstes (sog.
Vordienstzeiten), die der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten zugrunde liegen; diese Vordienstzeiten waren nach der
Satzung aber nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Auf die so errechnete Gesamtversorgung war die volle Rente
anzurechnen, die der Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt; nur die verbleibende Differenz bis zur Höhe der Gesamtversorgung wurde durch die
Zusatzversorgungsrente der Beklagten gedeckt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) in der Halbanrechnung derartiger Vordienstzeiten bei voller
Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne.
Der Kläger des jetzt vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahrens bezieht seit Oktober 1991 eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten, die unter Berücksichtigung
des Halbanrechnungsgrundsatzes berechnet worden ist. Er begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, vom 1. Januar 2001 an seine Rentenversicherungszeiten,
auch soweit sie nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind, bei der Errechnung seiner Rente voll einzubeziehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das
Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, welche Auswirkungen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den Zusatzrentenanspruch eines Versicherten in der Zeit
ab dem 1. Januar 2001 hat, wenn der Versicherte bereits vor diesem Zeitpunkt eine Zusatzrente von der Beklagten empfangen hat. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung
und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren
Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei; bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung noch hingenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht
ist mithin nach Auffassung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu
denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Für den Kläger und für die Generation, der er
angehört, ist die Halbanrechnung also noch hinzunehmen. Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin
einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits getroffen hat, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten
waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen.
Der Bundesgerichtshof konnte danach auf sich beruhen lassen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen
Versicherten trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt gefolgt werden kann. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht war der Bundesgerichtshof der Auffassung, daß
verfassungsrechtliche Bedenken jedenfalls für den Kläger, der schon vor dem 1. Januar 2001 Rentner geworden ist, und seine Generation noch kein solches Gewicht erlangen, daß
sie nicht aus Gründen zulässiger Typisierung und Generalisierung hätten unbeachtet bleiben dürfen.
Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert; sie berechnet ihre Versorgungsrenten in Zukunft ohne Rückgriff auf die der gesetzlichen
Rentenversicherung zugrunde liegenden Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes. Der Kläger erhält seine Rente aber auch weiterhin als dynamisierte
Besitzstandsrente und steht damit im Vergleich zu jüngeren Versichertengenerationen nicht schlechter.
Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 Karlsruhe, den 26. November 2003
|