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Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)


Was ist das neue RVG?

Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tritt an die Stelle der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Es löst die BRAGO nicht nur ab, sondern schafft zum Teil völlig neue Grundlagen für die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeiten.

Das RVG gilt ab dem 1. Juli 2004. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Mandanten.

Warum wurde die BRAGO abgelöst?

Das Kostenrecht soll durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) (BGBl 2004 I, 718), wovon das RVG ein Teil ist, einfacher und transparenter gestaltet werden. Zu nennende Ziele des RVG sind:
  • wesentliche Vereinfachung des Gebührenrechts
  • weniger Paragraphen, bessere Übersichtlichkeit
    (anstelle der bisher 130 Paragraphen in der BRAGO hat das RVG nunmehr nur 61 Paragraphen)
  • Transparenz und Angleichung an den Aufbau anderer Kostengesetze
  • das RVG enthält im Anhang ein Vergütungsverzeichnis (VV), in dem über 230 einzelne Kostentatbestände erfasst sind (bisher so aus dem GKG bekannt)
  • leistungsorientierte Ausgestaltung der Vergütungsregelung
  • Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung

Was ändert sich? – Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

allgemein
  • Ost-Abschlag von 10% fällt weg
  • keine Bruchteilsgebühren, nunmehr Dezimalgebühren
  • Gebührenvereinbarungen (schriftlich) in beliebiger Höhe bei außergerichtlichen Verfahren; gerichtlich nicht unter den im RVG vorgeschriebenen Mindestgebühren
    (deutliche Abgrenzung von anderen Vereinbarungen; wenn nicht vom Auftraggeber (Mandanten) verfasst: ausdrückliche Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung)
  • wesentliche Erhöhung der Gebühren für Straf- und Bußgeldsachen
    (Bagatellordnungswidrigkeiten werden preiswerter)
  • im Bußgeldverfahren nach Höhe des Bußgeldes gestaffelte Verfahrensgebühr
  • Kostenfestsetzung auch von Rahmengebühren möglich, sofern es sich um die Mindestgebühr handelt oder Zustimmungserklärung des Auftraggebers über Höhe der Gebühren mit dem Festsetzungsantrag vorgelegt wird (§ 11 VIII RVG)
  • bei mehreren Auftraggebern (Nr. 1008 VV) erhöht der Erhöhungsfaktor jede Gebühr unabhängig von ihrem Gebührensatz (bisher: Erhöhung der konkret angefallenen Gebühr)
außergerichtliche Vertretung
  • Erfassung bisher nicht gebührenrechtlich geregelter anwaltlicher Tätigkeiten, z.B. Mediation, Hilfeleistung in Steuersachen
    (für Tätigkeit als Mediator soll Rechtsanwalt auf Gebührenvereinbarung hinwirken, § 34 RVG)
  • keine Unterscheidung Geschäfts- und Besprechungsgebühr; neuer einheitlicher Rahmen, Schwellengebühr
  • Erstberatung, Nr. 2102 VV, mit Höchstbegrenzung 190,- € nur bei Verbrauchern; bei Nichtverbrauchern (also Unternehmern § 14 BGB) Abrechnung des vollen Rahmens und kein Höchstbetrag
gerichtliche Gebühren
  • Prozessgebühr nunmehr Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV
  • Zusammenfassung Verhandlungs- u. Erörterungsgebühr zur Terminsgebühr, Nr. 3104 VV
  • Terminsgebühr entsteht auch bei auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts (siehe Vorbemerkung 3 III VV zum 3. Teil)
  • Wegfall der Beweisgebühr
Zeugenbeistand
  • Rechtsanwalt als Beistand für Zeugen oder Sachverständige erhält gleiche Gebühren wie der Verfahrensbevollmächtigte
Gegenstandswerte
  • Anhebung des Auffangstreitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf 5.000,- €

Die wichtigsten Gebührenregelungen in Gegenüberstellung BRAGO – RVG
(Regelungen im Vergütungsverzeichnis)


Beratung:
  insbesondere Erstberatung
§ 20 I BRAGO
§ 20 I S. 1 BRAGO
Nr. 2100-2102 VV
Nr. 2102 VV
außergerichtliche Vertretung: § 118 I BRAGO Nr. 2400, 2401 VV
gerichtliche Vertretung:
  Prozessgebühr
  Verhandlungsgebühr

§ 31 I Nr. 1 BRAGO
§ 31 I Nr. 2, 4 BRAGO  

Nr. 3100, 3200, 3206 VV
Nr. 3104, 3202, 3210 VV
Mahnverfahren § 43 BRAGO Nr. 3305-3308 VV
Bußgeldsachen § 105 BRAGO Nr. 5100-5200 VV
Strafsachen §§ 83 ff. BRAGO Nr. 4100-4304 VV
Post- und Telekommunikationsentgelte   § 26 BRAGO Nr. 7001, 7002 VV


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