Pils Neuber Wegenaer
Rechtsanwälte
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Steuerberater dürfen nicht mit einem Tätigkeitsschwerpunkt "Testamentsvollstreckung" werben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagte in seiner Entscheidung vom 9.5.2000 (Aktenzeichen 20 U 41/00) einem Gelsenkirchener Steuerberater, auf seiner Homepage den
Tätigkeitschwerpunkt "Testamentsvollstreckungen" anzugeben, da dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellen würde.
Sein Werbehinweis muß von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werden, ihn im Wege letztwilliger Verfügungen als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Als
solch ein "eingesetzter" Testamentsvollstrecker gehört es zu seinen gesetzlichen Aufgaben dann etwa die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen, die
Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben zu bewirken und über den Nachlaß zu verfügen, indem er bspw. Verträge zu Lasten der Erbmasse abschließt. Im Vordergrund steht
dabei die rechtliche Betätigung. Auch die Ausnahmen des Rechtsberatungsgesetzes sind hier nicht einschlägig.
Natürlich kann ein Erblasser eine Person seiner Wahl, die nebenbei auch Steuerberater ist, als Testamentsvollstrecker einsetzen oder dem Nachlaßgericht als solchen
vorschlagen.
Es ist aber einem Steuerberater untersagt, diese Dienste "gewerbsmäßig" anzubieten.
Dem stehen die "neuen" Vorschriften der Berufsordnung der Steuerberater nicht entgegen ( § 57 Abs. 3 StBerG, § 39 Abs.1 Nr. 6 BOStB). Wenn nach diesen Vorschriften die
Wahrnehmung des Amtes als Testamentsvollstrecker mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist, so bedeutet dies nicht, daß sich der Steuerberater mit dieser Art von
Rechtsbesorgung auch geschäftsmäßig befassen darf. Dies zuzulassen, bleibt alleine dem Rechtsberatungsgesetz vorbehalten. Das Gesetz ermöglicht dies aber gerade nicht.
Solche Art von Rechtsbesorgung, die gerade im Erbrecht eine hohe juristische Anforderung stellt, kann im Geschäftsverkehr nicht den "Nichtfachleuten" überlassen werden,
führte das OLG Düsseldorf aus.
Wer als Steuerberater zukünftig mit diesem besonderen "Tätigkeitsschwerpunkt" wirbt, muß damit rechnen, daß ihm dies ebenfalls gerichtlich untersagt wird, weil er mit einem
Verstoß gegen geltendes Recht einen Wettbewerbsvorsprung erreichen will.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Neuber.
Die Kanzlei ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (Sitz Bonn)