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Wegen eines alkoholkranken Schöffen muß ein Strafprozeß nach 42 Verhandlungstagen völlig neu aufgerollt werden
I.
Der "Düsseldorf Flughafenprozeß" ist mit dem erwarteten "Paukenschlag" in der ersten Runde zuende gegangen. Der Prozeß, ein "Großverfahren", ist wegen eines alkoholkranken
Schöffen endgültig "geplatzt". Die Richter folgten damit einem Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, das Verfahren abzubrechen und mit neuen Schöffen den Prozeß ganz neu
aufzurollen. Dieses Ende war seit Juli deutlich zu erwarten gewesen, denn es gab keinen rechtsstaatlich sauberen, hier gangbaren Ausweg. Geklärt werden sollte, ob die
Angeklagten die Schuld daran trifft, daß im April vor vier Jahren 17 Menschen im Düsseldorfer Flughafen auf gräßliche Weise verbrannten und weitere 88 schwer verletzt
wurden. Der Fall hat bereits in einem beim Landgericht Düsseldorf nach Zurückverweisung durch das OLG Düsseldorf noch anhängigen Zivilverfahren um die Eintrittspflicht der
Schadensversicherungen viel Wirbel verursacht und zahlreiche Defizite der Brandschutzüberwachung im Vorfeld aufgezeigt. Bereits der Anklageumfang war zwischen
Staatsanwaltschaft und Verteidigung umstritten. Letztere forderten Nachermittlungen (zur Entlastung der Angeklagten), die seitens des Staatsanwaltschaft abgelehnt
wurden. Von politischer Einflußnahme wird unbeweisbar gemunkelt. Derartiges ist mit Vorsicht zur Kenntnis zu nehmen. Der notwendige Folgeprozeß, in dem völlig neu angesetzt
werden muß, soll noch in diesem Jahr erfolgen.
Der betreffende Schöffe wurde bereits unmittelbar nach Bekanntwerden seiner chronischen Alkoholkrankheit durch eine Ergänzungsschöffin versetzt. Damit können Verstöße in der
Vergangenheit des Verfahrens aber nicht geheilt werden. Die Verteidiger der jetzt noch zehn Angeklagten, stellten entsprechende Beweisanträge und forderten mit gutem Recht
Klarheit über den Zeitpunkt des Eintritts der Alkoholkrankheit. Die durch das Gericht benannten unabhängigen Gutachter waren sich einig und erklärten übereinstimmend, daß
der Schöffe seit Dezember 1999 nicht mehr in der Lage war, den Anforderungen eines Schöffen zu genügen. Damit ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, denn ein
Richter - und Schöffen erfüllen Richterfunktionen - muß während des gesamten Verlaufes des Verfahrens aufnahmefähig sein. Im Dezember 1999 hatte dieser vom
Kammervorsitzenden souverän geleitete Prozeß begonnen.
Aufgefallen war die Alkoholkrankheit aber erst im Juli 2000, nachdem der Schöffe wiederholt nicht zur Verhandlung erschienen war und schließlich polizeilich vorgeführt
werden mußte. Die Polizisten fanden einen völlig betrunkenen und verwirrten Schöffen, einen arbeitslosen Ratinger Kaufmann, vor, der in einer völlig verwahrlosten Wohnung
lebte und am nächsten Verhandlungstag von einer Nachbarin gestützt werden mußte, um überhaupt zur Verhandlung gelangen zu können. Damit war eine Situation eingetreten, die
für alle Prozeßbeteiligten überaus unangenehm war, zumal diese Situation im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Den Gutachtern hatte der Schöffe berichtet, bereits 1997
Probleme damit gehabt zu haben, seine Zahnpasta ohne Zittern auf die Zahnbürste zu bringen, was für hochgradigen Alkoholabhängigkeit spricht. Damit wurde an 42
Prozeßterminen umsonst verhandelt. So hoch der finanzielle Schaden auch sein mag, er ist noch der geringste Posten in der Negativbilanz. Ein Schaden an der rechtsstaatlichen
Institution des Strafprozesses wäre zu bewerten gewesen. Die Institution des Schöffengerichts insgesamt in Frage zu stellen, besteht kein Anlaß, hat sich dieses System doch
über die Jahrhunderte bewährt, auch wenn in solchen Situationen diese Institution immer wieder problematisiert zu werden pflegt. Die Frage bleibt aber im Raum, wie es dazu
kommen konnte und warum man die Alkoholkrankheit nicht früher bemerkt hat. Die Berufsrichter sind von allen Vorwürfen, die unterschwellig geäußert werden, zu entlasten.
Alkoholkranke wissen sich oft zu tarnen und so scheint es auch hier gelegen zu haben. Ein Ausweg wäre eine intensivere Betreuung von Schöffen, die ohne jede Gesetzesänderung
möglich wäre, aber unter Umständen Zeit und Kosten verursacht, die einer (mit Sachmitteln) überaus schlecht ausgestatteten und unter hohem Zeitdruck arbeitenden Justiz
schwer zu schaffen machen dürfte.
II.
Das Prozeßende war nahezu unausweichlich, um eine Aufhebung eines instanzabschließenden Sachurteils im Revisionsverfahren sehenden Auges zu verhindern. Insofern hat die
Entscheidung auch für die Folgenabschätzung bei der Entscheidungsfindung Bedeutung. Wenigstens teilweise hat das erkennende Gericht in dieser Sache Neuland betreten. Wäre
dieses Verfahren bis zur Urteilsverkündung - über deren Ausgang Prozeßbeobachter nach 42 schwierigen Verhandlungstagen kaum zu spekulieren wagten - fortgesetzt worden, hätte
das erkennende Gericht den Verteidigern einen absoluten Revisionsgrund auf dem "Präsentierteller" serviert. Unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des betreffenden
Urteils, wäre es aller Voraussicht nach im Revisionsverfahren nach § 338 Nr.1 StPO aufgehoben werden, da das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Schöffen sind
gesetzliche "Richter". Diese Vorschrift sichert das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.1 S.2 GG, § 16 S.2 GVG), das den
Angeklagten vor willkürlichen Zuständigkeitsverschiebungen schützt. Das durch § 338 Nr.1 StPO konkretisierte Recht auf den gesetzlichen Richter (zusf., Pfeiffer, Grundzüge
des Strafverfahrensrechts, 3. Aufl., 1998, Rdnr. 25) verlangt auch, daß die gesetzlichen Richter während der gesamten Dauer des Verfahrens in der Lage sind, den Gang des
Verfahrens nachzuvollziehen und schließlich abschließend zu beurteilen. An dieser Voraussetzung hätte es hier gefehlt. Die reichhaltige Rechtsprechung zu dieser Norm hat in
Jahrzehnten Fallgruppen herausgearbeitet, von denen hier die Fallgruppe der Mängel in der Person des Schöffen oder Richters einschlägig ist (näher: Haller/Conzen, Das
Strafverfahren, Heidelberg, 2000, Rdnr. 738). Diese Revisionsrügen nehmen in der Praxis weiten Raum ein. Den Praktikerkommentaren zufolge, hat die Frage des dauerhaft
alkoholisierten Schöffen die revisionsgerichtliche Rechtsprechung bisher noch nicht beschäftigt. Der diesbezügliche Standardfall war bisher der "schlafende Schöffe oder
Richter", der wiederholt die Revisionsgerichte beschäftigt hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 338, Rdnr. 15), wobei der BGH hier einen erheblichen Zeitraum gefordert hat
(mit Recht ablehnend, Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., 1998, § 44, Rdnr. 32). Darauf wäre es hier bei einem dauerhaft alkoholkranken Schöffen nicht angekommen, so daß
die Revision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für begründet erklärt worden wäre. Die vorschriftsmäßige Besetzung richtet sich nach § 76 Abs.1 GVG. § 77 Abs.1
GVG erklärt die §§ 28 ff GVG für Schöffen bei einer Großen Strafkammer an einem Landgericht für entsprechend anwendbar. Das Nachrücken eines Ergänzungsschöffen (§ 48 i.V.
mit § 192 GVG) reicht aber nicht aus, um diese Anforderungen zu erfüllen, da der Ergänzungsschöffe den ausgeschiedenen Schöffen nur für die Zukunft ersetzen kann, nicht
jedoch für die Vergangenheit. Und doch ist der Beschluß nicht völlig unproblematisch.
Ob das Gericht berufen war, wegen dieser unzweifelhaft vorliegenden Gründe das Verfahren nach § 260 Abs.3 StPO in der Hauptverhandlung einzustellen (oder parallel nach § 206
a StPO durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung; hier nicht gegeben) ist fraglich, denn die Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs.3 StPO setzt (wie nach § 206 a StPO)
ein Prozeßhindernis (also eine fehlende Prozeßvoraussetzung) voraus. Die Mißachtung des § 338 Nr.1 StPO führt nach bisher herrschender Meinung nur zu einem schwerwiegenden
Verfahrensmangel, nicht zu einem Prozeßhindernis (BGHSt 19, 273, 276; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl., Rdnr. 146). Es wäre aber unverhältnismäßig und unzumutbar, darüber
hinaus unnötig formalistisch, in solchen Fällen eine Einstellung des Verfahrens nicht für rechtens zu halten. Ersichtlich scheint die Große Strafkammer des LG Düsseldorf mit
Recht die Auffassung zu vertreten, daß ein solches Ereignis ein Prozeßhindernis und nicht nur einen - nur mit Revision zu rügenden - Verfahrensmangel darstellt. Bereits seit
längerem zeichnet sich in der unterinstanzlichen Strafprozeßrechtspraxis die Tendenz ab, schwerwiegende Verfahrensmängel als Prozeßhindernisse anzusehen und damit eine
Einstellung zu begründen. Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist elementare Prozeßvoraussetzung, die durch § 16 GVG hinreichend konkretisiert wird, so daß ein
Rückgriff auf Verfassungsrecht sich insoweit erübrigt. Der Rückgriff auf das Rechtsstaatsprinzip wurde bisher wegen dessen Weite bei Verfahrensverstößen für die Annahme
einer Prozeßvoraussetzung nicht als ausreichend angesehen (Pfeiffer, Grundzüge, Rdnr. 131). Insoweit hat die Entscheidung auch grundsätzliche Bedeutung für die Zukunft der
Strafprozeßrechtspraxis. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen der Verfahrensbeteiligten ist indessen unwahrscheinlich, denn das Ergebnis wäre nur eine neue
Verhandlung, die ohnehin erfolgt. Auch unter dem Aspekt einer Folgeabschätzung im Recht erscheint dieser Schritt plausibel, zumal keiner der Angeklagten in seinem Rechten
verletzt wird. Ganz im Gegenteil werden die Rechte der Angeklagten in der mündlichen Hauptverhandlung in jeder Hinsicht gewahrt und aufrechterhalten, auch wenn eine
Wiederholung überaus unangenehm ist. Vermeiden läßt sie sich nicht. Auch eine erfolgreiche Revision hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Mit ihrem - vorbeugenden - Antrag hat die Staatsanwaltschaft daher den richtigen Weg eingeschlagen. Die Große Strafkammer ist diesem Antrag als dem einzig - rechtlich wie
ökonomisch - vernünftigen Weg mit guten Gründen gefolgt. Eine Klärung des Sachverhaltes ist hingegen erst in der nächsten Runde zu erwarten, die hoffentlich bald ansteht.
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