|
Stand: 01.01.2008
Die Fachanwaltsordnung (FAO) wird von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beschlossen. Die jeweils aktuelle Fassung kann auf der Seite der
BRAK im pdf-Format heruntergeladen werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die am 1. Januar 2008
gültige Fassung.
Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Derzeit sind gemäß § 1 S. 1 FAO die in § 43c Abs. 1 S. 2 BRAO genannten Bezeichnungen
- "Fachanwalt für Arbeitsrecht"
- "Fachanwalt für Sozialrecht"
- "Fachanwalt für Steuerrecht"
- "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
sowie gemäß § 1 S. 2 FAO die Bezeichnungen
- "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht"
- "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht"
- "Fachanwalt für Erbrecht"
- "Fachanwalt für Familienrecht"
- "Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz"
- "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht"
- "Fachanwalt für Informationstechnologierecht"
- "Fachanwalt für Insolvenzrecht"
- "Fachanwalt für Medizinrecht"
- "Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht"
- "Fachanwalt für Strafrecht"
- "Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht"
- "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht"
- "Fachanwalt für Verkehrsrecht"
- "Fachanwalt für Versicherungsrecht"
zugelassen.
Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
§ 2 FAO schreibt vor, dass die angehenden Fachanwälte besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im betreffenden Rechtsgebiet vorweisen müssen, die
erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Die Voraussetzungen im einzelnen:
- dreijährige anwaltliche Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre (§ 3 FAO)
- theoretischer Fachanwalts-Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden (Steuerrecht 160h, Insolvenzrecht 180h) (§ 4 FAO)
- praktische Erfahrung, nachgewiesen durch selbstständige Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen im betreffenden Rechtsgebiet innerhalb der letzten drei Jahre
(§§ 5, 8 ff. FAO)
- zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen wird ein Fachgespräch mit dem zur Verleihung zuständigen Ausschuss geführt (§ 7 FAO)
- ständige Fortbildung (mindestens 10 Zeitstunden pro Jahr) oder jährliche Publikationen im betreffenden Rechtsgebiet (§ 15 FAO)
|