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Niederlassungsfreiheit für Apotheker angemahnt
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Die EU-Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung des Besitzes von Apotheken zu ändern, um Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit aus dem Weg zu räumen. Diesen Vorschriften zufolge dürfen nur Apotheker oder ausschließlich aus Apothekern bestehende Partnergemeinschaften Apotheken
besitzen. Ferner ist der Besitz von mehr als einer Hauptapotheke und drei Filialapotheken untersagt. Hinzu kommt die Vorgabe der räumlichen Nähe zwischen der Hauptapotheke und
den Filialapotheken. Diese Bestimmungen können nach Ansicht der Kommission nicht mit dem Argument des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden und stehen somit im Widerspruch
zur in Artikel 43 EG-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit.
Die Aufforderung der EU-Kommission ergeht in Form so genannter mit Gründen versehener Stellungnahmen, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226
EG-Vertrag. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
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