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Grünes Licht für Umstrukturierung der Sachsen LB
04.06.2008 - Die staatlichen Beihilfen zur Rettung der Sachsen LB stehen im Einklang mit den europäischen Vorschriften. Mit diesem Ergebnis hat die EU-Kommission ihr förmliches Prüfverfahren zur Sachsen LB abgeschlossen. Dabei ging es um die für die Sachsen LB eingeräumte Liquiditätsfazilität und die vom Freistaat Sachsen gestellte Garantie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Bank an die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW). Die EU-Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei den betreffenden Maßnahmen zwar um staatliche Beihilfen handelt, diese jedoch mit den EG-Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar sind.

EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes kommentierte das Ergebnis wie folgt: „Die Kommission stellt mit Zufriedenheit fest, dass durch diese Beihilfemaßnahmen die Rentabilität der Sachsen LB ohne eine übermäßige Beeinträchtigung des Wettbewerbs wiederhergestellt werden wird. Sie hat mit ihrer binnen drei Monaten erlassenen Entscheidung erneut bewiesen, dass sie sehr schnell handeln kann, wenn es um die Prüfung von Beihilfen für Banken in Schwierigkeiten geht.“

Infolge von Investitionen in die US-amerikanischen Subprime-Märkte geriet die Sachsen LB finanziell in eine erhebliche Schieflage. Deutschland vertrat die Auffassung, dass die Maßnahmen zugunsten der Sachsen LB im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors standen und folglich keine staatliche Beihilfe darstellten. Die EU-Kommission kam in diesem Punkt zu einem anderen Ergebnis. Sie prüfte die Maßnahmen aber auch nach den Vorgaben der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Demnach sind Umstrukturierungsbeihilfen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens, die Beschränkung der Maßnahmen auf das erforderliche Minimum zur Weiterführung der Geschäfte sowie die Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen mittels Ausgleichsmaßnahmen. Die Untersuchung der EU-Kommission bestätigte, dass diese Voraussetzungen im Fall der Sachsen LB erfüllt werden.

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Nähere Informationen über die Entscheidung finden Sie über das Beihilfenregister unter der Nummer C 9/2008 auf den Seiten der EU-Kommission.





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